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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Arbeitgeber haftet nicht für sexuellen Übergriff durch angestellten Physiotherapeuten

    | Wenn ein angestellter Therapeut eine Patientin während der Behandlung sexuell belästigt, ist der Arbeitgeber nicht dafür haftbar zu machen. Das geht aus einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 10.09.2015 hervor (Az. 8 U 1555/15). |

     

    Eine Patientin hatte eine Reha-Klinik auf Schmerzensgeld verklagt. Während einer stationären physiotherapeutischen Behandlung hatte ein angestellter Physiotherapeut ihr in die Scheide gefasst. Das OLG München lehnte eine Haftung des Arbeitgebers ab: Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Übergriff und der Aufgabe, die der Klinikbetreiber dem Physiotherapeuten übertragen hatte. Die physiotherapeutische Behandlung habe keinen Anlass dazu gegeben, die Scheide der Klägerin zu berühren oder gar in sie einzudringen. Der Klinikbetreiber habe davon ausgehen dürfen, dass der Therapeut sich professionell verhalten und nur die medizinisch notwendigen Maßnahmen durchführen werde. Etwas anderes hätte gegolten, wenn der Therapeut bereits durch entsprechendes Fehlverhalten aufgefallen wäre.

     

    FAZIT | Wenn Sie als Praxisinhaber mit derartigen Vorwürfen konfrontiert werden, bewahren Sie Ruhe und holen Sie anwaltlichen Rat ein. Wie Sie sich verhalten, wenn der Patient mit einem Prozess droht, lesen Sie in PP 12/2016, Seite 11.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 2 | ID 44884954