· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Mobilisation nach Hallux-Valgus-OP: „Immer-so-Beweis“ hilft Behandlerseite, bleibt aber riskant
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Seit dem 26.02.2013 gilt das Patientenrechtegesetz. Demnach müssen auch Physiotherapeuten ihre Patienten arbeitsteilig mit dem Arzt zu verordneten Heilmitteltherapien aufklären ( PP 07/2013, Seite 10 ). Falls es Jahre später zu einem Haftungsprozess kommt, können sich viele Behandelnde nicht mehr an den Gesprächsinhalt erinnern. Falls sie aber glaubhaft machen können, dass die Aufklärung immer nach einem bestimmten Schema stattfindet, können Gerichte den „Immer-so-Beweis“ anwenden. So auch das Landgericht (LG) Bielefeld, das die Haftungsklage einer Patientin zur Nachsorge nach einer Hallux-Valgus-OP abwies (Urteil vom 15.02.2022, Az. 4 O 415/20). Auch Physiotherapeuten im ambulanten Setting sind gut beraten, Aufklärungsroutinen zu verschriftlichen und Aufklärungsbögen zu individualisieren. |
Heilungsverlauf verzögert, Gericht weist Klage ab ...
Eine Patientin klagte gegen einen Krankenhausträger und den behandelnden Arzt. Nach einer Hallux-Valgus-OP hatte die Patientin die notwendigen Eigenmobilisationsübungen nicht durchgeführt. Infolgedessen hatte sich das Großzehengelenk der Patientin versteift. Erst durch intensive Physiotherapie konnte die Beeinträchtigung weitgehend beseitigt werden. Der Vorwurf der Patientin im Haftungsprozess: Sie sei durch die Klinikmitarbeiter nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie im Anschluss an die OP Eigenmobilisationsübungen durchführen müsse. Der Heilungsverlauf habe sich dadurch erheblich verzögert. Sie forderte Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro. Das LG Bielefeld wies die Klage der Patientin ab.
... und begründet seine Entscheidung wie folgt
Die Richter waren der Auffassung, der Patientenvorwurf könne nicht zu einem Haftungsanspruch gereichen und begründeten dies beweisrechtlich wie folgt:
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