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  • · Fachbeitrag · Inflationsausgleichsprämie

    Inflationsausgleichsprämie rechtzeitig im Jahr 2024 ausbezahlen

    | Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern noch bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt (vgl. PP 11/2022, Seite 19 f.). Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 11c EStG). Es ist mehrfach die Frage aufgekommen, ob es ausreicht, wenn die Prämie zwar mit dem Dezember-Gehalt 2024, aber erst Anfang Januar 2025 ausbezahlt wird. Die Antwort lautet: Nein, es reicht nicht aus. |

     

    In den FAQ zur Inflationsausgleichsprämie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) heißt es unter Punkt 12: „Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a EStG. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.“ Wann ein Arbeitnehmer in diesem Sinne über das Geld verfügen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 17.08.2023 entschieden (Az. V R 12/22): Für den Zufluss kommt es auf den Buchungstag, d. h. auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Arbeitnehmer an und nicht auf den Wertstellungstag bei der Bank. Überweisen Sie die Inflationsausgleichsprämie daher rechtzeitig, also nicht erst am Silvestertag. Die sog. Zehn-Tage-Regel des § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach wiederkehrende Ausgaben noch dem Vorjahr zugeordnet werden können, greift wegen des Einmal-Charakters der Inflationsausgleichsprämie nicht.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 2 | ID 50171016