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  • · Nachricht · Sonderzahlungen

    Kann die Inflationsausgleichsprämie ab 2025 weitergezahlt werden?

    | FRAGE: „Mit § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz wurde für die Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie eingeführt (PP 11/2022, Seite 19 f.). Kann die Prämie auch ab 2025 weitergezahlt werden?“ |

     

    Antwort: Fließt einem Arbeitnehmer ab dem 01.01.2025 eine Inflationsausgleichsprämie zu, dann ist diese nicht mehr über § 3 Nr. 11c EStG steuer- und beitragsfrei. Trotzdem können Sie als Arbeitgeber die Prämie weiter zahlen. Sie müssen nur ab der Lohnabrechnung für Januar 2025 fortfolgend darauf achten, dass die bisher steuer- und beitragsfreie Zahlung nun als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn in der Lohnabrechnung erfasst und entsprechende Abgaben einbehalten und abgeführt werden. Dabei kann die Prämie wie bisher als fixer monatlicher Betrag (z. B. 100 Euro) gezahlt werden ‒ ähnlich wie der im Einzelhandel übliche Zuschlag für die Filialleitung. Eine Anpassung des Stundenlohns ist nicht erforderlich. Die ab 2025 erfolgende Zahlung kann auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

     

    Wichtig | Die steuer- und beitragspflichtige Zahlung ab Januar 2025 hat keinen rückwirkenden Einfluss auf die bis Dezember 2024 erfolgten steuer- und beitragsfreien Zahlungen der Inflationsausgleichsprämie. Diese bleiben steuer- und beitragsfrei.

    Quelle: ID 50259019