· Nachricht · Kinderkrankengeld
Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld auch im Jahr 2023
| Am 16.09.2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor COVID-19 zugestimmt, das der Bundestag am 08.09.2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz sieht u. a. vor, die Regelungen beim Kinderkrankengeld zu verlängern. |
- Der erweiterte Leistungszeitraum des Kinderkrankengelds für GKV-Versicherte wurde auch für 2023 verlängert.
- Damit besteht im Jahr 2023 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage.
- Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.
- Eltern können über den 23.09.2022 hinaus bis zum Ablauf des 07.04.2023 pandemiebedingtes Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.
Weiterführender Hinweis
- Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor COVID-19 unter Abruf-Nr. 231417
Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 2 | ID 48649705