· Nachricht · Kurzarbeitergeld
Bis zum 31.12.2022 erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
| Bis zum 31.12.2022 besteht der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld ( PP 05/2020, Seite 5 ) fort. Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung vom 23.06.2022 wurde dazu verlängert und die entsprechende Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung am 26.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. |
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
Weiterführende Hinweise
- Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vom 23.06.2022 → Abruf-Nr. 231302
- Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung, BGBl 2022 I, Seite 1507 vom 26.09.2022 → Abruf-Nr. 231436
Quelle: ID 48649703