Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Datenverarbeitung bei minderjährigen Patienten: Müssen beide Elternteile einwilligen?

    | FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur rechtssicheren Einwilligung des Patienten in die Datenverarbeitung gelesen (PP 01/2018, Seite 13). Dort heißt es, dass bei Patienten unter 16 Jahren die gesetzlichen Vertreter (i. d. R. die Eltern) in die Verarbeitung der Patientendaten einwilligen müssen. Reicht dabei die Zustimmung eines Elternteils aus?“ |

     

    Antwort: Im Normalfall ist davon auszugehen, dass die Speicherung und Verarbeitung von Daten kein gravierender Eingriff in die Rechte des Patienten ist. Daher reicht i. d. R. die Einwilligung eines Elternteils aus. Ausnahmen können vorliegen, wenn die Daten weiterverkauft oder für Werbezwecke genutzt werden sollen. Maßgeblich für die Einwilligung ist, wer das Sorgerecht hat.

     

    • Familienstand der Eltern, Sorgerecht und Einwilligung
    • Sind die Eltern verheiratet und leben nicht getrennt, dürfen Sie i. d. R. davon ausgehen, dass gemeinsames Sorgerecht besteht und der anwesende Elternteil mit Einverständnis des abwesenden Elternteils handelt.
    • Sind die Eltern unverheiratet, leben aber zusammen, bedeutet dies nicht zwingend, dass ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Besteht gemeinsames Sorgerecht, dürfen Sie i. d. R. davon ausgehen, dass der anwesende Elternteil mit Einverständnis des abwesenden Elternteils handelt. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, darf die Einwilligung nur der Sorgeberechtigte unterschreiben.
    • Leben die Eltern getrennt oder sind geschieden, bleibt es i. d. R. trotz Trennung und Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht. Dann dürfen Sie davon ausgehen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, berechtigt ist, die Einwilligung zu erteilen und insoweit mit dem Einverständnis des abwesenden Elternteils handelt.
    • Sind die Eltern geschieden und haben kein gemeinsames Sorgerecht, darf nur der Sorgeberechtigte die Einwilligung erteilen.
     

     

    PRAXISHINWEIS | Fragen Sie im Zweifel nach der Sorgerechtsregelung. Sie können sich aber auch in der Einwilligungserklärung bestätigen lassen, dass der unterschreibende Elternteil im Einverständnis für den anderen Elternteil handelt.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 2 | ID 45067626