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Hausbesuche im „üblichen Praxisbereich“: Darf ich die Behandlung wegen Terminengpässen ablehnen?
| FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zu Hausbesuchen im Einzugsgebiet der Praxis gelesen (PP 11/2021, Seite 3). Darin heißt es u. a.: ‚Dort, wo Sie in der Vergangenheit tätig waren, dürfen Sie in Zukunft keine Behandlungen ablehnen.‘ Was tue ich bei vollem Terminplan oder Personalengpässen (z. B. wegen Krankheit)?“ |
Antwort: Wenn die Behandlungen wegen Arbeitsüberlastung, Personalausfall oder ähnlichen objektiven Gründen nicht durchgeführt werden können, darf die Behandlung abgelehnt werden. In diesem Fall sollten Sie vorsorglich für sich eine Aktennotiz über die Ablehnung fertigen.
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
Weiterführender Hinweis
- Weitere berechtigte Gründe für die Ablehnung von Hausbesuchen finden Sie im Beitrag „Wann können Sie Hausbesuche ablehnen“ (Abruf-Nr. 47918817).
Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 2 | ID 47927706