· Fachbeitrag · Lohnfortzahlung/Entschädigung
VG Koblenz: Keine Entschädigung bei 14-tägiger Quarantäne
| Arbeitgeber erhalten keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG; PP 01/2021, Seite 4 ), wenn ihr Arbeitnehmer während einer 14-tägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in zwei Fällen (Urteile vom 10.05.2021, Az. 3 K 107/21.KO, Abruf-Nr. 222705 und Az. 3 K 108/21.KO, Abruf-Nr. 222706 ). |
Das Land Rheinland-Pfalz hatte nur für die Zeit ab dem 6. Tag der Absonderung eine Erstattung gewährt. Denn die Arbeitnehmer hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten 5 Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber war der Meinung, bei einer Quarantänedauer von mehr als 5 Tagen könne nicht mehr ‒ wie § 616 BGB vorsehe ‒ von einer Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit gesprochen werden. In dem Fall entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt, d. h. auch für den nicht erheblichen Zeitraum („Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Anders sah es das VG Koblenz. Der Erstattungsanspruch nach dem IfSG scheide aus, weil den beiden Arbeitnehmern ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 S. 1 BGB zustehe. Die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung ‒ hier von 6 bzw. 14 Tagen ‒ stelle noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dar. Bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr sei grundsätzlich eine höchstens 14-tägige Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen.