· Fachbeitrag · Nachbarrecht
Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera
| Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist bereits dann unzulässig, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024, Az. 52 C 76/24). Das Urteil bestätigt auch das Verbot, Physiopraxen per Video zu überwachen ( PP 08/2017, Seite 16 und PP 06/2019, Seite 14 ). |
Ein Grundstückseigentümer hatte gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt mit der Forderung, dass die von dem Nachbarn betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen könne. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei überhaupt nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung komme es nicht darauf an, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst oder nicht. Es sei bereits unzulässig, dass sie ‒ wie vorliegend gegeben ‒ über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden könne. Denn es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. „Überwachungsdruck“). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.
Weiterlesen im Internet
- Überwachung des Eingangsbereichs einer Praxis per Kamera ist unzulässig (PP 08/2017, Seite 16)
- BVerwG stoppt Videoüberwachung in der Praxis (P 06/2019, Seite 14)