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  • · Fachbeitrag · Personal

    Arbeitsleistung trotz Krankschreibung: Droht Ärger mit der Berufsgenossenschaft?

    | An die Redaktion ist folgende Frage herangetragen worden, die gerade jetzt im Winter viele Therapiepraxen betreffen dürfte: „Was ist die Folge, wenn ein Mitarbeiter trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit früher wieder in die Praxis zum Arbeiten kommt? Ist dies aus versicherungstechnischen Gründen problematisch? Besteht eventuell kein Versicherungsschutz in der Berufsgenossenschaft?“ |

     

    Wir haben diese Anfrage an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, den Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand weitergeleitet. Die Antwort: Der Versicherungsschutz für Beschäftigte besteht grundsätzlich auch dann, wenn die versicherte Tätigkeit trotz Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgeübt wird. Die Bescheinigung stellt in diesem Zusammenhang lediglich eine Prognose der zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit dar. Solange Beschäftigte betriebsdienliche - und damit versicherte - Tätigkeiten ausüben, besteht für sie auch Versicherungsschutz. Dies gilt selbstverständlich auch für die Wege zur oder von der Arbeitsstätte.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 1 | ID 43601737