· Nachricht · Pflegeeinrichtungen
Corona-Prämie auch ohne zusammenhängende Tätigkeit
| Beschäftigte haben nach § 150a Sozialgesetzbuch (SGB) XI (in der am 23.05.2020 geltenden Fassung) für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.10.2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Diese dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum muss nicht zusammenhängend erfolgen. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.03.2022, Az. 5 Sa 1708/21, Abruf-Nr. 228984). Unterbrechungen aufgrund von Krankheit würden den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen lassen, wenn die Zusammenrechnung der einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum drei Monate ergebe. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen würden nicht dazu führen, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien. Vielmehr seien mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen.
PRAXISTIPP | Sind Corona-Prämien pfändbar? Mit dieser Frage hat sich das LAG Berlin-Brandenburg (23.02.2022, Az. 23 Sa 1254/21, Abruf-Nr. 229371) bereits beschäftigen dürfen. Die Richter entschieden, dass die tariflichen Corona-Prämien kein unpfändbares Arbeitseinkommen im Sinne von § 850a ZPO seien. Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen, um die Frage der Pfändbarkeit der tariflichen Corona-Prämie zu klären. Diese wurde aber nicht eingelegt. |