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  • 04.05.2022 · IWW-Abrufnummer 228984

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 24.03.2022 – 5 Sa 1708/21

    1. § 150 a Absatz 2 Satz 1 SGB XI sieht nicht vor, dass der Beschäftigungszeitraum von drei Monaten innerhalb der Frist vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020, den Pflegekräfte vorweisen müssen, um die Corona-Prämie nach dieser Vorschrift beanspruchen zu können, zusammenhängend verlaufen muss. Seiner Berechnung ist § 191 BGB zugrunde zu legen.

    2. Eine nach § 150 a Absatz 5 SGB XI schädliche Unterbrechung führt nicht dazu, dass der Beschäftigungszeitraum neu zu laufen beginnt und vor der Unterbrechung zurückgelegte Beschäftigungszeiten unbeachtlich sind.

    3. Darauf, dass die Pflegeeinrichtung die fristgerechte Geltendmachung der Vorauszahlung für die Corona-Prämie gegenüber der Pflegekasse unterließ und es deshalb nicht zu der in § 150 a Absatz 8 Satz 1 SGB XI vorgesehenen Vorauszahlung kam, kann sie sich gemäß § 162 Absatz 1 BGB gegenüber der anspruchsberechtigten Pflegekraft nicht mit Erfolg berufen.

    4. Der Anspruch auf die Corona-Prämie ist gemäß § 1922 BGB vererbbar.


    Urteil
    in Sachen
    pp
    hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Kammer,
    auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2022
    durch
    den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden
    sowie den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ...
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2021 - 36 Ca 409/21 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 974,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2021 zu zahlen.


    II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


    III. Die Revision der Beklagten wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie.



    Die Beklagte betreibt eine zugelassene Pflegeeinrichtung. Der Kläger ist Alleinerbe einer vom 01. August 2019 bis zum 23. September 2020 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigten und zwischen dem 30. und 31. Januar 2021 verstorbenen Pflegekraft (im Folgenden: Erblasser).



    Der Erblasser war in der Zeit ab dem 1. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses während folgender Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt: 17. April 2020 bis 6. Mai 2020, 3. Juli 2020 bis 19. Juli 2020, 19. August 2020 bis 29. August 2020 und 3. September bis 23. September 2020. Mit Schreiben vom 26. September 2020 (Blatt 8 der Akte) machte er erfolglos gegenüber der Beklagten die Auszahlung einer Sonderleistung nach § 150 a Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geltend (Corona-Prämie).



    Mit der noch vom Erblasser eingereichten und beim Arbeitsgericht am 12. Januar 2021 eingegangenen sowie der Beklagten am 20. Januar 2021 zugestellten Klage hat der Erblasser den Anspruch auf eine im Land Berlin gemäß § 150 a Absatz 9 Nummer 1 SGB XI für Vollzeitkräfte auf 1.500,00 Euro erhöhte Sonderleistung in der seiner Teilzeitquote von 64,94 % entsprechenden Höhe weiterverfolgt. Der nach dem Tod des Erblassers den Rechtsstreit aufnehmende Kläger hat sodann vorgetragen, die länger als 14 Tage andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Erblassers führten lediglich zu einer Verlängerung des für den Anspruch auf die Sonderleistung erforderlichen dreimonatigen Zeitraums, nicht aber zu einem Neubeginn der Berechnungszeit.



    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 974,10 EUR brutto Corona-Prämie 2020 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Anspruch auf eine Corona-Prämie schon deswegen nicht bestehe, weil es zu einer krankheitsbedingten Unterbrechung von mehr als 14 Tagen gekommen sei.



    Mit Urteil vom 16. November 2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erblasser sei im nach § 150 a SGB XI maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020 nicht ohne bloß unbeachtliche Unterbrechungen mindestens drei Monate bei der Beklagten tätig gewesen. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten vom 17. April 2020 bis 06. Mai 2020, vom 03. Juli 2020 bis 19. Juli 2020 und vom 03. September 2020 bis 23. September 2020 seien keine nach § 150 a Absatz 5 SGB XI unbeachtlichen Unterbrechungen gewesen und hätten jeweils zu einem Neubeginn für die Berechnung des erforderlichen dreimonatigen Zeitraums geführt, den der Erblasser nicht erfüllt habe. Aus dem Wortlaut des § 150 a Absatz 5 SGB XI und dem dort verwendeten Begriff der Unterbrechung, die in anderen Regelungszusammenhängen, etwa gemäß § 249 Absatz 1 ZPO, zum Neubeginn laufender Fristen führe, folge, dass nicht bloß eine Verlängerung des Dreimonatszeitraums eintrete. Auch der Begriff des dreimonatigen Zeitraums spreche für einen festen, nicht verlängerbaren Zeitrahmen.



    Gegen dieses dem Kläger am 01. Dezember 2021 zugestellte Urteil richtet sich seine am 22. Dezember 2021 eingegangene und am 01. Februar 2022 begründete Berufung. Er trägt vor, § 150 a SGB XI sehe nicht vor, dass innerhalb des Bemessungszeitraums vom 01. März 2020 bis 31.Oktober 2020 ein Zeitraum von drei zusammenhängenden Monaten liegen müsse, innerhalb dessen ausgenommen unschädlicher Unterbrechungen ununterbrochen eine pflegerische Tätigkeit ausgeübt werde. Nach dem allgemeinen Verständnis des Unterbrechungsbegriffs und dem Zweck der Vorschrift werde ein unterbrochener Zeitraum nach Ausräumung des Hindernisses zudem fortgesetzt und nicht neu begonnen.



    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2021 - 36 Ca 409/21 - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 974,10 EUR brutto Corona-Prämie 2020 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2021 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Wortlaut des § 150 a Absatz 5 SGB XI, die Verwendung des Begriffs der Unterbrechung sowie die Regelung eines Dreimonatszeitraumes für einen festen, nicht verlängerbaren Zeitrahmen spreche. Aufgrund der vom Gesetz als beachtlich angesehenen Unterbrechungen seiner Beschäftigung sei er nicht dem prämierten erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen. Zudem handele es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, dessen Auszahlung bereits daran scheitere, dass die in § 150 a Absatz 7 SGB XI vorgesehenen Fristen verstrichen seien.



    Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 01. Februar 2022 (Blatt 51 bis 54 der Akte), der Beklagten (Blatt 57 bis 59 der Akte) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom



    Entscheidungsgründe



    I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 6, 66 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 ZPO ausreichend begründet.



    II. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gemäß § 150 a Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 1922 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Anspruch auf eine Sonderleistung in einer gemäß § 150 a Absatz 4 SGB XI der Teilzeitquote des Erblassers entsprechenden Höhe von 974,10 Euro zu. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen folgt aus §§ 288 Absatz 1, 291 BGB. Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern.



    1. Die aufgrund des Todes des Erblassers gemäß § 239 Absatz 1 ZPO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens endete mit Aufnahme durch den Kläger als Rechtsnachfolger, die durch die Einreichung einer Kopie des Erbscheins mit Schriftsatz vom 27. Juli 2021 und der darin enthaltenen Bitte, das Aktivrubrum entsprechend zu ändern, erfolgte (§ 250 ZPO).



    2. Der Erblasser hat den in § 150 a Absatz 2 Satz 1 SGB XI vorgesehenen Beschäftigungszeitraum von drei Monaten gemäß § 191 BGB aufgrund seiner Beschäftigung als Pflegekraft in den Zeiträumen vom 01. März bis 16. April 2020 (47 Tage) und vom 07. Mai 2020 bis 18. Juni 2020 (unter Einrechnung der gemäß § 150 a Absatz 5 Nummer 5 SGB XI unbeachtlichen Urlaubsunterbrechung 43 Tage) erfüllt.



    a) § 150 a Absatz 2 Satz 1 SGB XI sieht nicht vor, dass der Beschäftigungszeitraum von drei Monaten zusammenhängend verlaufen muss. Der Zweck der Sonderleistung, eine Wertschätzung für besondere pandemiebedingte Anforderungen auszudrücken (§ 150 a Absatz 1 Satz 1 SGB XI), spricht dagegen, nur die innerhalb eines zusammenhängenden Dreimonatszeitraums anfallenden pandemiebedingten Anforderungen zu prämieren. Unter Berücksichtigung dieses Zwecks ist es vielmehr unerheblich, ob die prämierten Beschäftigungsbedingungen in einem zusammenhängenden oder in mehreren, zeitlich getrennten Beschäftigungszeiträumen anfallen. Die Annahme der Beklagten, der Kläger sei aufgrund der beachtlichen Unterbrechungen seiner Beschäftigung nicht einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Das prämierte Risiko kann sich auch innerhalb zeitlich getrennter Zeiträume auswirken. Zudem erhält ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 150 a Absatz 1 SGB XI (Bundestags-Drucksache 19/18967, Seite 75) jede Pflegkraft die Prämie unabhängig davon, ob er oder sie im Bemessungszeitraum vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020 bei mehr als einer Pflegeeinrichtung beziehungsweise mehr als einem Arbeitgeber tätig ist. Würde auf einen zusammenhängenden Dreimonatszeitraum abgestellt werden, könnten nicht unmittelbar aneinander anschließende Beschäftigungen in verschiedenen Pflegeeinrichtungen, die lediglich in ihrer Gesamtheit den Dreimonatszeitraum erfüllen, entgegen dem in der Begründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers den Anspruch nicht rechtfertigen.



    b) Ist ein Zeitraum nach Monaten in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat gemäß § 191 BGB zu 30 Tagen gerechnet. Bei Anwendung dieser Vorschrift hat der Erblasser den erforderlichen Beschäftigungszeitraum von 90 Tagen selbst bei vollständiger Außerachtlassung der den im § 150 a Absatz 5 Nummer 1 SGB XI geregelten Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Arbeitsunfähigkeit vom 17. April 2020 bis 06. Mai 2020 mit dem 18. Juni 2020 erfüllt. Würde man die ersten 14 Tage der ab dem 17. April 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit als gemäß § 150 a Absatz 5 Nummer 1 SGB XI unschädliche Unterbrechung mit einrechnen, wäre der Anspruch bereits mit Ablauf des 04. Juni 2020 als gegeben anzusehen.



    c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führt eine nach § 150 a Absatz 5 SGB XI schädliche Unterbrechung nicht dazu, dass der Bemessungszeitraum neu zu laufen beginnt und vor der Unterbrechung zurückgelegte Beschäftigungszeiträume unbeachtlich sind. Bereits aus dem Wortlaut folgt dies nicht. Als Synonyme für das Wort Unterbrechung werden allgemein die Worte "Aufenthalt, Fahrtunterbrechung, Halt, Pause" angesehen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Unterbrechung). Als Wortbedeutungen werden die Zerteilung einer Verbindung, die Störung einer Kommunikation, eines Gesprächs, die kurzzeitige Aussetzung einer Handlung, um diese später wiederaufzunehmen, das Aussetzen einer vertraglich vereinbarten Frist oder die kurzfristige Aussetzung eines Programms angeführt (https://www.wortbedeutung.info/Unterbrechung/). Nach dieser umgangssprachlichen Bedeutung kann also gerade nicht angenommen werden, dass ein unterbrochener Zeitraum nach Wegfall der Unterbrechung neu zu laufen beginnt. Das vom Arbeitsgericht und der Beklagten vertretene Verständnis könnte zwar im Hinblick auf in andere Zusammenhängen eingreifende Wortbedeutungen entgegen dem umgangssprachlichen Verständnis nicht ausgeschlossen werden, widerspricht jedoch wiederum dem angeführten Zweck der Leistung, die besondere pandemiebedingte Beschäftigungsbedingungen in Pflegeeinrichtungen unabhängig davon prämieren soll, wann sie im Bemessungszeitraum eintreten. Soweit das Arbeitsgericht auf § 249 ZPO verweist, kann der Unterbrechungsbegriff dieser Rechtsvorschrift, die den prozessualen Handlungsrahmen der Partei eines Zivilprozesses erweitern soll, nicht auf eine Rechtsvorschrift übertragen werden, bei der sich dieses Begriffsverständnis rechtsverkürzend auswirkt.



    3. Zwar sieht § 150 a Absatz 8 Satz 1 SGB XI vor, dass die Auszahlung der Sonderleistung durch die Pflegeeinrichtung nach Erhalt der in Absatz 7 geregelten Vorauszahlung der sozialen Pflegeversicherung zu erfolgen hat. Der Anspruch der Pflegekraft aus § 150 a Absatz 1 Satz 1 SGB XI ist demgemäß bis zum Erhalt der Vorauszahlung an die Pflegeeinrichtung aufschiebend bedingt, eine solche Vorauszahlung hat die Beklagte aber im Hinblick auf den Erblasser nicht erhalten. Voraussetzung für die Vorauszahlung ist gemäß § 150 a Absatz 7 Satz 6 SGB XI in Verbindung mit Nummer 5 der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen vom 29. Mai 2020, dass die Pflegeeinrichtung den Betrag, den sie zur Auszahlung der Corona-Prämie an Beschäftigte, die die Anspruchsvoraussetzungen, wie vorliegend der Erblasser, nach dem 01. Juni 2020 und bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen, der zuständigen Pflegekasse bis zum 15. November 2020 melden. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen in Person des Erblassers prüfen und wusste aufgrund dessen Geltendmachungsschreibens vom 26. September 2020, dass er die Prämie beanspruchte. Darauf, dass sie gleichwohl die fristgerechte Geltendmachung der Vorauszahlung gegenüber der Pflegekasse unterließ und es deshalb nicht zu der in § 150 a Absatz 8 Satz 1 SGB XI vorgesehenen Vorauszahlung kam, weil sie zu Unrecht annahm, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB XI nicht vorlagen, kann sie sich gemäß § 162 Absatz 1 BGB nicht berufen. Sie hat damit zu Unrecht den Bedingungseintritt vereitelt, welcher Voraussetzung für den Auszahlungsanspruch des Erblassers ist.



    4. Der Anspruch des Erblassers aus § 150 a Absatz 1 Satz 1 SGB XI ist mit dem Erbfall auf den Kläger als Alleinerben übergegangen.



    a) Aus § 1922 Absatz 1 BGB folgt, dass vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers in der Regel auf den Erben übergehen, während dies bei nicht dem Vermögensbereich zuzurechnenden Rechtsverhältnissen grundsätzlich nicht der Fall ist. Es gibt zwar auch vermögensrechtliche Beziehungen, die unvererbbar sind, wie zum Beispiel das Recht des Nießbrauchs (§ 1061 Satz 1 BGB). Doch bedarf es dazu einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder besonderer Anhaltspunkte im Gesetz, aus denen im Wege der Auslegung die Unvererbbarkeit entnommen werden kann (MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1922 Randnummer 19).



    b) An einer gesetzlichen Regelung, welche die Unvererbbarkeit des Anspruches nach § 150 a Absatz 1 Satz 1 SGB XI anordnet, fehlt es. Ebenso fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten an besonderen Anhaltspunkten dafür, dass dieser Anspruch höchstpersönlich und unvererbbar sein soll. Zwar soll die Sonderleistung gemäß § 150 a Absatz 1 Satz 1 SGB XI dem Zweck der Wertschätzung dienen, der als solcher zunächst als mit der Person der Pflegekraft zu verbunden sein scheint. Diese Wertschätzung bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch auf die besonderen pandemiebedingten Anforderungen, die die Pflegekräfte unabhängig von ihrer Person aufgrund ihrer Tätigkeit betreffen. Auch die Gesetzesbegründung weist aus, dass der Rechtsanspruch auf die Sonderleistung deshalb eingeräumt wird, weil die Pflegekräfte aufgrund ihres Kontaktes mit zu Hochrisikogruppen zählenden Pflegebedürftigen besonderen Belastungen ausgesetzt sind und benennt in diesem Zusammenhang tiefgreifende Veränderungen der Arbeitsinhalte, besonders distanzierende Schutzkleidung, die Kompensation kaum möglicher Einbeziehung von Angehörigen in schwierigen Lebensphasen und die Sterbebegleitung (Bundestags-Drucksache 19/18967, Seite 75). Die Sonderleistung knüpft deshalb unmittelbar an die Erbringung der Arbeitsleistung an und honoriert die deutlich höheren Arbeitsanforderungen während der Pandemie (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09. Juli 2021 - 3 Ta 18/21 -, Randnummer 16, juris). Als solche hat sie keinen höchstpersönlichen Charakter. Dass der Gesetzgeber in § 150 a Absatz 8 Satz 4 SGB XI ihre Unpfändbarkeit angeordnet hat, ist kein Anhaltspunkt für die Höchstpersönlichkeit und Unvererbbarkeit des Anspruchs. In § 850 a ZPO sind eine Reihe von arbeitsvertraglichen Ansprüchen geregelt, die unpfändbar, aber nicht unvererbbar sind.



    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.



    IV. Gründe dafür, die Revision der Beklagten gemäß § 72 Absatz 2 ArbGG zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zu einer auf zeitlich begrenzte Sachverhalte der Vergangenheit anwendbaren Vorschrift, die auf zukünftige Sachverhalte keine Anwendung mehr finden kann.

    Verkündet am 24. März 2022

    Vorschriften