· Fachbeitrag · Praxismarketing
Bestellter Videoclip muss auch bei Nichtgefallen bezahlt werden
| Wer einen Videoclip (oder ein anderes Kunstwerk) in Auftrag gibt, muss grundsätzlich dafür zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Werk gefällt (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 14.11.2018, Az. 11 U 71/18). |
Im betreffenden Fall hatte ein Unternehmen einen Videoclip für ein Firmenjubiläum bestellt. Nach Erhalt verweigerte das Unternehmen die Zahlung. Begründung: Der Videoclip entspreche nicht den vereinbarten Vorgaben und er gefalle nicht. Die Künstleragentur, die den Auftrag entgegengenommen hatte, klagte mit Erfolg. Das Gericht führte aus, dass das Unternehmen mit dem Videoclip eine künstlerische Leistung bestellt habe. Art. 5 Grundgesetz garantiere die Freiheit der Kunst. Daher sei grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Falls bestimmte Vorgaben vereinbart worden seien, trage der Auftraggeber die Beweislast dafür. Im betreffenden Fall konnte das beklagte Unternehmen diesen Beweis gerade nicht antreten.
PRAXISTIPP | „Nichtgefallen“ ist kein Grund, einem Künstler die Vergütung schuldig zu bleiben. Zwar dürften Physiopraxen nur selten Videoclips in Auftrag geben. Häufiger ist da z. B. schon eine Band, die auf einem Sommerfest der Praxis spielt. Und Praxiswebsites oder -drucksachen sind heute auch in Physiopraxen weit verbreitet (PP 11/2018, Seite 17). Vereinbaren Sie die Details des Auftrags unbedingt schriftlich. Das gilt z. B. auch für Musikdarbietungen: Hier können Sie zumindest die Besetzung, die Spieldauer und ggf. die Titelauswahl vorgeben. |