· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Von Synergetik-Therapie geht potenzielle Gefahr aus
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung einer Frau durch das Landgericht (LG) Frankfurt am Main bestätigt, die ohne eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz die sogenannte Synergetik-Methode angeboten hat ( Urteil vom 22.6.2011, Az: 2 StR 580/10 ). Die Vorinstanz hatte die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. |
Angeklagte besaß keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Die Angeklagte führte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der sogenannten Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Behandlungsmethode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden. Bei den Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins und sie erlebten Gedächtnisbilder, die sie der Angeklagten mit den damit zusammenhängenden Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wollte, besaß die Angeklagte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Elf Klienten suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. Bei keiner dieser Personen sind durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, gesundheitliche Schäden verursacht worden. Eine Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung hat das LG in diesen der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfällen allerdings für wahrscheinlich erachtet.
BGH verwirft Revision der Angeklagten
Nach verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist es erforderlich, dass die Ausübung der Heilkunde im konkreten Fall eine zumindest potenzielle Gefahr für die Gesundheit der behandelten Personen verursacht. Der 2. Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil nicht beanstandet, dass das LG in den einzelnen Behandlungsfällen eine solche potenzielle Gefahr der Therapiemethode angenommen hat, und hat die Revision der Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung durch das LG ist damit rechtskräftig.
Mit diesem Urteil bestätigt der BGH, dass die Synergetik-Therapie nur von Heilpraktikern ausgeübt werden darf.