Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rezepte

    Sind Rezepte nachträglich korrigierbar oder nicht? - Regionale Unterschiede beachten

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler und Silke Jäger | Texte für Reha und Therapie, Marburg

    | In Ausgabe 4/2013 haben wir Sie auf Seite 2 über die vdek-Checkliste zur nachträglichen Korrektur von fehlerhaften Rezepten informiert und Ihnen Hoffnung gemacht, dass andere Kassen die Checkliste übernehmen. Das ist auch geschehen. So hat sich zum Beispiel der bayerische AOK-Landesverband zum 1. August 2013 den Vereinbarungen angeschlossen und damit den Alltag der Therapeuten in den betreffenden Regionen etwas leichter gemacht. Die AOK Rheinland/Hamburg steuert dagegen in eine ganz andere Richtung. Sie lässt seit dem 1. Juli 2013 nachträgliche Rezeptkorrekturen gar nicht mehr zu. |

    Worum geht es?

    Die AOK Rheinland/Hamburg gibt auf Ihrer Homepage bekannt: „Konkret beabsichtigen wir im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen im Zuge der Rechnungsprüfung eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Verordnung nicht weiter zu ermöglichen. (…) Dies bedeutet, dass wir unsere bisherige Verfahrenspraxis, in Einzelfällen die nachträgliche ‚Heilung‘ der Verordnungen zu ermöglichen, nicht weiter aufrechterhalten.“

     

    Damit erlaubt die dortige AOK für alle Rezepte, die ab dem 1. Juli 2013 begonnen werden, keine nachträglichen Korrekturen mehr. Beanstandet die AOK also ein Rezept und setzt es ganz oder teilweise ab, haben Sie nun keine Möglichkeit mehr, die Fehler nachträglich zu korrigieren. Ihre Arbeitsleistung bleibt in diesem Fall also unvergütet.

     

    Weiterhin stellt die Kasse klar, dass sie nur ein Verfahren der Rezeptkorrektur akzeptiert, nämlich: „Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich Änderungen der ärztlichen Verordnung vom Arzt durchzuführen und mit Stempel und Unterschrift zu dokumentieren sind. Änderungen und Nachträge können auch per Fax durch die Praxis erfolgen und sind dann der Originalverordnung bei der Abrechnung beizufügen.“ Außerdem erfährt man, dass bis zur Einreichung des Rezepts die auf der von der Kasse herausgegebenen Prüfliste aufgeführten Änderungen möglich sind. Die Prüfliste der AOK Rheinland/Hamburg finden Sie auch im Downloadbereich unserer Homepage.

    Was bedeutet das für Therapeuten im Geltungsbereich der AOK Rheinland/Hamburg?

    Wenn Therapeuten die nachträgliche Änderung von fehlerhaften Verordnungen nicht gestattet ist, sollten sie die Prüfung der Rezepte und die Vorbereitung der Abrechnung mit den Kassen mit derselben Gründlichkeit angehen wie die Behandlungen.

     

    Fehlt beispielsweise die Unterschrift des Arztes und bemerken Sie das erst, nachdem Sie die Behandlung bereits begonnen haben, können Sie den Arzt weiterhin bitten, die Unterschrift nachzutragen. Dann hat der Arzt - vereinfacht gesagt - nachträglich auch die auf Basis des ungültigen Rezepts erbrachten Behandlungen bestätigt.

     

    Holen Sie die fehlende Unterschrift nicht ein, haben Sie eine Behandlung auf der Basis eines ungültigen Rezepts erbracht und Ihren Vergütungsanspruch verloren, denn im Rechtsverhältnis Therapeut-Kasse ist die Kasse nur verpflichtet, ordnungsgemäß erbrachte Behandlungen zu vergüten. In diesem Sinne handelt die AOK Rheinland/Hamburg rechtskonform.

     

    PRAXISHINWEIS |  Zuweilen hört man, dass sich das Rechtsgeschäft „Abrechnung“ mit einer Unterschrift des Arztes im Rahmen von § 141 BGB heilen lässt, wenn das Abrechnungsverfahren schon eingeleitet ist. Dieser Einschätzung steht entgegen, dass man zwischen den Rechtsbeziehungen „Arzt-Krankenkasse-Patient“ und „Therapeut-Krankenkasse-Patient“ unterscheiden muss.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Mehr Geld und mehr Sicherheit in Sachen Fortbildungs- und Prüfpflicht für Physiotherapeuten (PP 03/2013, Seite 1)
    • Verordnung: Bundessozialgericht bestätigt Prüfpflichten (PP 12/2009, Seite 1)
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 12 | ID 42263905