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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    AU: Arzt versäumt Ausstellung der Folgebescheinigung, Kasse muss trotzdem zahlen

    | Versäumnisse eines Arztes bei der Bescheinigung andauernder Arbeitsunfähigkeit (AU) dürfen nicht zum Verlust des Anspruchs auf Krankengeld führen. Die Krankenkasse muss weiter zahlen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11.05.2017, Az. B 3 KR 22/15 R). |

     

    Im betreffenden Fall hatte eine wegen Depressionen krankgeschriebene Patientin rechtzeitig ihren Hausarzt aufgesucht. Der stellte jedoch keine Folgebescheinigung aus, sondern verwies auf den Facharztbesuch der Patientin am nächsten Tag. Nach dem damals geltenden Recht war die Bescheinigung dadurch einen Tag verspätet. Inzwischen hatte die Patientin ihre Arbeit verloren und stellte die Krankenkasse ihre Zahlungen ein. Das BSG verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung. Die Patientin habe alles ihr Mögliche für eine rechtzeitige Folgebescheinigung getan. Der Irrtum des Arztes dürfe ihr nicht angelastet werden. Auch der Arzt müsse nicht haften, denn nach einer zwischen Ärzten und Krankenkassen ausgehandelten AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) könne eine Krankschreibung sogar eine Woche zurückwirken. Dass dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, müsse ein Arzt nicht zwingend wissen. „Die Krankenkassen wirken durch Vertreter an den Beschlüssen im G-BA mit. Deshalb erscheint es treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung für die Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien könnten“, so das Gericht.

     

    FAZIT | Da ein Arbeitnehmer trotz verspäteter AU-Folgebescheinigung Leistungen beanspruchen kann, haben auch Sie als Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Lohnfortzahlung. Sie brauchen also nicht darauf zu vertrauen, dass die Haftpflichtversicherung des Arztes irgendwann auf die eigentlich berechtigten Regressansprüche reagiert. Berufen Sie sich bei der Geltendmachung gegenüber der Krankenkasse auf das o. g. BSG Urteil. Liegt keine Krankschreibung mehr vor, greift für Sie ggf. die sechswöchige Lohnfortzahlungspflicht, soweit es sich nicht um Erkrankungen handelt, die zusammenzurechnen sind.

     
    Quelle: ID 44689030