· Fachbeitrag · Sozialrecht
Rettung vor der Insolvenz: Fitnessstudio muss wegen Coronakrise vorerst keine Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen
| Ein Fitnessstudio, das wegen der Coronakrise von der Insolvenz bedroht ist, muss nachgeforderte Beiträge zur Sozialversicherung vorerst nicht zahlen. Die bereits abgebuchten Beiträge erhält das Studio zurück (Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 06.05.2020, Az. L BA 58/20 B ER). |
Im vorliegenden Fall hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) vom Betreiber eines Fitnessstudios rund 7.700 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachgefordert. Da eine Lastschriftermächtigung vorlag, hatte sie die Beiträge bereits vom Konto abgebucht. Das Fitnessstudio war durch die behördlichen Zwangsmaßnahmen infolge der Coronapandemie in ernsthafte Liquiditätsprobleme geraten und stand kurz vor der Insolvenz. Der Betreiber legte erfolglos Widerspruch gegen den Bescheid der DRV ein und stellte einen Eilantrag vor Gericht. Das LSG gab dem Betreiber in zweiter Instanz Recht. Die Beitragsnachforderung und -abbuchung sei unbillig. Der Betreiber des Fitnessstudios habe glaubhaft gemacht, dass seine finanzielle Schieflage allein durch die Coronakrise entstanden sei. Nach Beendigung der behördlichen Einschränkungen sei mit der Öffnung des Studios auch ein Ende des Liquiditätsengpasses abzusehen. Schließlich müsse auch die DRV ein Interesse am Fortbestand des Studios haben. Denn dieses beschäftige mehrere Arbeitnehmer und leiste monatliche Beiträge zur Sozialversicherung.