· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Geringfügig bezahlter Fußballtrainer kann Arbeitnehmer sein
| Die Tätigkeit eines Übungsleiters (hier: Fußballtrainer) erfüllt die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses, wenn die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit besteht (Arbeitsgericht ArbG Gera, Urteil vom 05.06.2024, Az. 4 Ca 700/23, Abruf-Nr. 243941 ). |
Der Trainer eines Fußballvereins, dessen erste Herrenmannschaft in der Landesliga spielt, hatte mit dem Verein einen Vertrag als selbstständiger Übungsleiter über acht Stunden pro Woche geschlossen. Er erhielt eine stundenbasierte Vergütung von bis zu 700 Euro im Monat, die teils unter die Übungsleiterpauschale fiel. Der Rest wurde auf Rechnung des Trainers hin bezahlt. Als der Verein den Trainer vertragsgemäß kündigte, klagte dieser u. a. auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ‒ und bekam Recht. Das Gericht war der Auffassung, dass die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit bestand. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellte das ArbG klar, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn eine persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber besteht, weil der Mitarbeiter in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und einem Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt. Das war hier der Fall. Für das Training musste der Trainer das Trainingsgelände des Vereins benutzen. Auch die Trainingszeiten waren vorgegeben, und er musste bei den Spielen der Mannschaft anwesend sein.