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Urlaub und Erkrankung bei Teilzeitarbeit - wie ist das zu berechnen?
von RA und FA für ArbR und MedR Hartmut Geil, Bielefeld, www.kguk.de
| Mitarbeiter, bei denen während ihres Urlaubs eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) eintritt, haben Anspruch auf eine Gutschrift der entgangenen Urlaubstage. In Teilzeitarbeitsverhältnissen bzw. in Arbeitsverhältnissen, in denen die Arbeitszeit auf verschiedene Wochentage verteilt ist, stellt sich häufig die Frage, wie viele Urlaubstage der Mitarbeiter im Krankheitsfall gutgeschrieben bekommt. |
Grundlegende Problematik
Folgendes Beispiel zeigt eine typische Situation aus einer Praxis mit Teilzeit und Schichtbetrieb.
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Die Arbeitszeiten in der Praxis sind auf zwei Schichten verteilt. Beide Schichten haben im Wechsel einmal im Monat einen Freitag frei. Eine Mitarbeiterin hat Urlaub genommen und ist während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt. In die Zeit der Krankmeldung fällt bei ihr der freie Freitag.
Frage: Hat die betreffende Mitarbeiterin Anspruch auf Ausgleich? |
Um diese und andere Fragen zur Berechnung der Urlaubsdauer seriös zu beantworten, ist zunächst ein Blick auf die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zum Mindesturlaub notwendig.
Abgrenzung: Mindesturlaub nach Arbeits- und Werktagen
Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BUrlG, beträgt 24 Werktage (nicht Arbeitstage!). Dieser Anspruch darf in keinem Arbeitsvertrag unterschritten werden. Dabei geht das BUrlG von einer Sechstagewoche aus und will allen Arbeitnehmern mindestens vier Wochen Urlaub gewähren.
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Urlaubsanspruch = Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 4
Dementsprechend beträgt der Mindesturlaub bei einer Fünftagewoche 20 Tage und bei einer Dreitagewoche zwölf Tage.
Wenn, wie im o. g. Beispiel, jeweils abwechselnd in einer Woche an vier und in der nächsten Woche an fünf Tagen gearbeitet wird, ist die durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage maßgebend. Im Eingangsbeispiel beträgt der Mindesturlaub also 4,5 Arbeitstage x 4 = 18 Arbeitstage. |
Auslegungsprobleme durch Arbeitsverträge
Auslegungsprobleme können in Arbeitsverträgen entstehen. Wird der Urlaub nach „Arbeitstagen“ bemessen, kann fraglich sein, ob damit die Tage von Montag bis Freitag gemeint sind oder die konkreten Tage, an denen eine Arbeitspflicht besteht. Sind z. B. „25 Arbeitstage“ Urlaub und Arbeit an vier Tagen pro Woche vereinbart, so ist dann unklar, ob fünf Wochen Urlaub gewährt werden soll oder an 25 der vereinbarten Arbeitstage, d. h. sechs Wochen und ein Tag.
Wird also im Arbeitsvertrag eine bestimmte Anzahl von „Arbeitstagen“ als Urlaubsanspruch vereinbart, so ist eine klarstellende Klausel sinnvoll. Es empfiehlt sich, in den Arbeitsvertrag die Formulierung aufzunehmen: „Alle zur Urlaubsdauer genannten Ansprüche beziehen sich auf eine Fünftagewoche“.
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Urlaubsanspruch = | Anzahl der Arbeitstage pro Woche x vertragliche Arbeitstage | = | 4 x 25 | = 20 |
5 | 5 |
Wichtig | Enthält der Arbeitsvertrag keine solche Klarstellung und wird nachträglich Teilzeit vereinbart, sollten Sie konkret die neue Zahl der Urlaubstage und das neue Entgelt schriftlich festhalten. Auch mündliche Absprachen haben Gültigkeit, sie sind aber im Streitfall schwer zu beweisen.
Krank bei Teilzeit: So berechnet sich der Urlaubsanspruch
Nach diesen Grundsätzen bestimmen sich auch die Folgen, wenn eine Mitarbeiterin im Urlaub (U) arbeitsunfähig (AU) erkrankt. Ist wie im Eingangsbeispiel Teilzeitarbeit vereinbart, sind folgende Fälle zu unterscheiden.
Eine Woche Urlaub genommen, AU tritt am freien Tag ein
Wenn laut Arbeitsvertrag von Montag bis Donnerstag gearbeitet wird, sind vier Tage verbraucht, sofern die Arbeitnehmerin eine Woche Urlaub von Montag bis einschließlich Sonntag genommen hat. Tritt - wie im Eingangsbeispiel - am Freitag AU ein, so sind die vier Tage gewährt. Die Mitarbeiterin hat keinen Anspruch auf einen Ausgleich in Form eines Urlaubstags für den Freitag, weil an diesem Tag ohnehin keine Arbeitspflicht bestand.
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Mo | Di | Mi | Do | Fr | |
Woche 1 | U | U | U | U | frei (AU) |
Kein Urlaubsanspruch
Zwei Wochen Urlaub genommen, AU tritt in der ersten Urlaubswoche ein
Waren ursprünglich zwei Wochen Urlaub - von Montag bis zum übernächsten Sonntag - gewährt, so wäre dadurch der Urlaubsanspruch für neun Tage erfüllt gewesen. Tritt die AU am ersten Freitag im Urlaub ein, so sind in jedem Falle vier Tage Urlaub gewährt. In jedem Fall besteht Anspruch auf fünf Tage Urlaubsausgleich (durch AU entgangene Urlaubstage sind im Folgenden blau unterlegt). Wenn an diesem Freitag Arbeitspflicht bestand, sind die Urlaubstage von Freitag bis Donnerstag nachzugewähren.
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Mo | Di | Mi | Do | Fr | |
Woche 1 | U | U | U | U | AU |
Woche 2 | AU | AU | AU | AU | frei (AU) |
Wegen AU Anspruch auf fünf Tage Urlaubsausgleich
War der Freitag in der ersten Urlaubswoche ein freier Tag, besteht ein Ausgleichsanspruch für die Tage von Montag bis Freitag.
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Mo | Di | Mi | Do | Fr | |
Woche 1 | U | U | U | U | frei (AU) |
Woche 2 | AU | AU | AU | AU | AU |
Wegen AU Anspruch auf fünf Tage Urlaubsausgleich
Zwei Wochen Urlaub und AU tritt in der zweiten Urlaubswoche ein
Tritt die Arbeitsunfähigkeit dagegen am Montag der zweiten Urlaubswoche ein, so kommt es darauf an, an welchem der beiden Freitage gearbeitet werden musste. Wenn am ersten Freitag während des Urlaubs Arbeitspflicht bestanden hat, besteht ein Ausgleichsanspruch auf vier Tage Urlaub.
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Mo | Di | Mi | Do | Fr | |
Woche 1 | U | U | U | U | U |
Woche 2 | AU | AU | AU | AU | frei (AU) |
Wegen AU Anspruch auf vier Tage Urlaubsausgleich
War der erste Freitag ein freier Tag, besteht ein Ausgleichsanspruch auf fünf Tage Urlaub.
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Mo | Di | Mi | Do | Fr | |
Woche 1 | U | U | U | U | frei |
Woche 2 | AU | AU | AU | AU | AU |
Wegen AU Anspruch auf fünf Tage Urlaubsausgleich
FAZIT | Wenn also in verschiedenen Wochen an unterschiedlichen Tagen gearbeitet wird, so ist bei der Feststellung des Gesamturlaubsanspruchs die durchschnittliche Zahl der wöchentlichen Arbeitstage festzustellen. Erfüllt ist der Urlaubsanspruch für die Tage, an denen dienstplanmäßig eine Arbeitspflicht bestand. Verbleiben bei diesen Berechnungen Bruchteile von Tagen, so sind diese auf volle Urlaubstage aufzurunden, wenn sie mindestens einen halben Tag ergeben. |