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BAG: Kurzarbeit Null ‒ Arbeitgeber darf Urlaubsanspruch kürzen
| Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, darf der Arbeitgeber dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigen und entsprechend kürzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt ( BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21, Abruf-Nr. 226173 ). |
Im Urteilsfall war die Arbeitnehmerin drei Tage wöchentlich im Verkauf tätig. Vereinbart waren 14 Arbeitstage Urlaub (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage). Im April, Mai und Oktober 2020 war die Arbeitnehmerin durchgehend in Kurzarbeit Null, in den Monaten November und Dezember 2020 arbeitete sie insgesamt an fünf Tagen. Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle berechnete die Arbeitgeberin den Urlaub neu. Sie bezifferte den Jahresurlaub auf 11,5 Arbeitstage. Die Arbeitnehmerin klagte weitere 2,5 Urlaubstage ein. Ohne Erfolg. Ihr Urlaubsanspruch aus 2020 überstieg die 11,5 Arbeitstage nicht, die die Arbeitgeberin berechnet hatte. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist (39 Tage), hätte die Arbeitnehmerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage). Denn die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage sind nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
MERKE | In einer weiteren Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass die obigen Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21, Abruf-Nr. 226193). |