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  • · Nachricht · Urlaub

    Kurzarbeit Null ‒ Arbeitgeber darf Urlaub anteilig kürzen

    | Ein Arbeitnehmer erwirbt für Monate, in denen für ihn durchgehend Kurzarbeit Null besteht, keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für diesen Zeitraum. Der Jahresurlaub 2020 steht ihm deshalb nur anteilig in gekürztem Umfang zu (Landesarbeitsgericht [LAG] Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20, Abruf-Nr. 221200 ). |

     

    Das LAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen. Das setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit aber die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.

     

    Im Urteilsfall war die Arbeitnehmerin in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbart waren 14 Arbeitstage Urlaub. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 war sie durchgehend in Kurzarbeit Null. Lt. LAG durfte der Arbeitgeber daher für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null den Urlaub um 1/12 kürzen, was hier eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergab.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 2 | ID 47299516