· Fachbeitrag · Versicherung
Kein Arbeitsunfall auf dem Weg zur Toilette im Dienstreisehotel
| Wer sich während einer mehrtägigen Dienstreise in seinem Hotelzimmer verletzt, weil er sich beim nächtlichen Toilettengang mit den Füßen im Bettüberwurf verhakt und stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgericht [SG] Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2015, Az. S 31 U 427/14, Abruf-Nr. 146687 ). |
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab, da der nächtliche Toilettengang dem persönlichen Bereich zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei man auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Dem schloss sich das SG an. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer durch die Dienstreise einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt ist. Das wäre der Fall, wenn die räumlichen Verhältnisse des Hotelzimmers den Unfall wesentlich bedingt hätten oder sich ein Einrichtungsgegenstand des Hotelzimmers als besonderer Gefahrenherd herausstellt. Das SG sieht aber im Bettüberwurf keine solche Gefahrenquelle.