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  • · Nachricht · Wettbewerbsrecht

    Preiswerbung für Fitnessstudio muss den Gesamtpreis ausweisen

    | Preisangaben in der Werbung für einen Fitnessstudiovertrag muss den Gesamtpreis ausweisen, den der Kunde tatsächlich zu zahlen hat. Wer eine quartalsweise zu zahlende zusätzliche Servicegebühr nicht angibt, handelt unlauter. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass Mitbewerber ebenso gehandelt haben (Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19; noch nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich). |

     

    Das Gericht war der Auffassung, die Werbung des beklagten Fitnessstudios verstoße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Demnach sollten Preisangaben 0„durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten“. Auszuweisen sei das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“ inklusive Umsatzsteuern, Gebühren und sonstiger Preisbestandteile. Die Servicegebühr separat zu nennen, komme allenfalls in Betracht, wenn diese klar erkennbar sei. In der angegriffenen Werbung war jedoch der Preis von „29,99 Euro“ drucktechnisch hervorgehoben und mit einem Sternchen markiert. Die zugehörige Erläuterung zur Servicegebühr war viel kleiner und zudem quer gedruckt. Das beklagte Fitnessstudio könne sich auch nicht darauf berufen, dass Mittbewerber ebenso handelten. Andernfalls wäre die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht mehr möglich!

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 2 | ID 47284640