22.03.2024 · Nachricht ·
BFH-Urteil
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt nicht vor, wenn die (Schwieger-)Mutter des Steuerzahlers die Immobilie bewohnt, so der Bundesfinanzhof (BFH).
22.03.2024 · Nachricht ·
BFH-Urteil
Besteht eine Ausbildung aus mehreren Abschnitten (z. B. Bachelor- und Masterstudium), müssen diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, damit für das Kind weiterhin ein Anspruch auf ...
29.02.2024 · Nachricht ·
Übungsleiterfreibetrag
Nebenberuflich tätige Übungsleiter können vom Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 3.000 Euro im Jahr profitieren. Auch Wanderführer (PP 08/2020, Seite 16 f.
19.02.2024 · Fachbeitrag ·
Hausbesuche
Ein Praxisinhaber möchte einem Angestellten entstandene Ladekosten für dessen E-Fahrzeug steuer- und beitragsfrei erstatten, da er dieses regelmäßig auch für Hausbesuche nutzt. Er fragt, wie der tatsächlich entstandene Aufwand zu dokumentieren und nachzuweisen ist.
26.01.2024 · Fachbeitrag ·
Arbeitgeberleistungen
Frage: Kann der Arbeitgeber die Nachhilfe für Mitarbeiterkinder zahlen und der Arbeitnehmer die Leistung für seine Kinder dann komplett kostenlos in Anspruch nehmen? Ist das eine Sachzuwendung, die nach § 37b ...
25.01.2024 · Fachbeitrag ·
Gesetzgebung
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Um die Kosten abzufedern, wurden verschiedene ...
19.01.2024 · Fachbeitrag ·
Praxis-Pkw
Wird ein Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß verworfen, ist der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung nach der 1-%-Regel (PP 01/2017, Seite 16) anzusetzen. Das ist z. B. der Fall, wenn das Fahrtenbuch keine geschlossene äußere Form aufweist oder die Eintragungen nicht zeitnah erfolgen. Wegen dieser formalen Mängel scheiterte der Nutzer eines Firmenfahrzeugs vor Gericht (Finanzgericht [FG] Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, Az. 3 K 1887/22 H[L]).