· Außergewöhnliche Belastung
BFH: Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind nicht abzugsfähig

| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23, Abruf-Nr. 246107). |
Das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot werde auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Mitgliedsbeiträge seien auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil man dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.