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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Keine digitale Steuererklärung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit? Der BFH entscheidet

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen auch selbstständige Physiotherapeuten ihre Einkommensteuererklärung elektronisch abgeben. Die Finanzämter verzichten i. d. R. nur bei Empfängern von Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen bzw. in seltenen Härtefällen (sog. unbillige Härte) auf die digitale Übermittlung. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat einen Physiotherapeuten von der Pflicht zur elektronischen Steuererklärung befreit (Urteil vom 08.08.2019, Az. 4 K 4231/18). Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof [BFH] anhängig (20.11.2019, Az. VIII R 29/19). |

     

    Sachverhalt

    Ein selbstständiger Physiotherapeut (Jahrgang 1965) hatte gegen sein zuständiges Finanzamt geklagt. Dieses hatte ein Zwangsgeld gegen ihn verhängt, weil er seine Einkommensteuererklärung nur auf Papier abgegeben hatte. Vor Gericht erklärte der Therapeut, er erziele nur geringe Umsätze aus selbstständiger Arbeit (weniger als 17.000 Euro). Außerdem verfüge er kaum über Computerkenntnisse. Er besitze wohl einen Laptop, aber weder ein Smartphone noch eine Internetverbindung. Zudem müsse er den Laptop sicherheitstechnisch für die gefahrlose Internetnutzung umrüsten (Sicherheitssoftware). Das FG gab dem Kläger Recht.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG entschied, dass dem Therapeuten die Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärung wirtschaftlich unzumutbar i. S. d. § 150 Abs. 8 Abgabenordnung sei. Der Kläger müsse in eine Internetverbindung sowie die erforderliche Hard- und Software nur investieren, um seine Steuererklärung elektronisch einzureichen. § 25 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz sehe zwar eine Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung bei Gewinneinkünften ohne Rücksicht auf deren Höhe vor. Jedoch müssen die Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu den Einkünften des Therapeuten aus selbstständiger Arbeit und zu seinem Betriebsvermögen stehen. Zu den Kosten gehörten neben den Aufwendungen für Hard- und Software auch die Kosten für deren Installation, Wartung und Hilfestellung bei Fehlfunktionen.

     

    FAZIT | In der Revision wird sich zeigen, ob das Urteil Bestand hat. Zuletzt hatte der BFH (Urteil vom 15.05.2018, Az. VII R 14/17) zur Frage der „unbilligen Härte“ bei der digitalen Übermittlung von Steuererklärungen Stellung genommen. So hat er zwar im Grundsatz entschieden, dass eine Steuererklärung auf Papier abgegeben werden darf, wenn eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht. Das Merkmal der unbilligen Härte sei auch im Gerichtsverfahren überprüfbar. In der Sache hat der BFH jedoch gegen den Kläger ‒ einen Vertrieb für Sicherheitstechnik ‒ geurteilt: Selbst bei diesem bestehe kein Ausspähungsrisiko aufgrund der digitalen Übermittlung bzw. der Kläger müsse dieses Risiko hinnehmen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 20 | ID 46528058