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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Praxis-Pkw: Veräußerungsgewinn voll steuerpflichtig?

    | Wird ein zum Praxisvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Dass die Abschreibung für Abnutzung (AfA) infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt für den Bundesfinanzhof (BFH) keine Gewinnkorrektur ( Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 9/18, Abruf-Nr. 218443 ). Gegen das Urteil hat ein Unternehmer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az. 2 BvR 2161/20). |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Steuerzahler einen Pkw zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent privat genutzt. Das Finanzamt berücksichtigte einerseits AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für den Pkw entstandenen Aufwendungen inkl. der AfA. Das führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme teilweise „neutralisiert“ wurde. Deswegen setzte der Steuerzahler nur ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Der BFH widersprach. Der Veräußerungserlös stelle ‒ trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme ‒ in voller Höhe eine Betriebseinnahme dar.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 2 | ID 47982790