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  • · Nachricht · Kfz-Kosten

    Praxis-Pkw: Fahrtenbuchmethode nur bei lückenlosen Belegen

    | Wird ein Praxis-Pkw auch privat genutzt, muss zum Nachweis der betrieblichen Kfz-Kosten ein Fahrtenbuch gefürht werden ( PP 08/2016, Seite 16 ). Dabei müssen die Gesamtkosten insgesamt durch Belege lückenlos nachgewiesen sein Unter „Belege“ ist jeder anerkannte Nachweis von Betriebsausgaben wie Quittungen und Rechnungen zu verstehen. Können teilweise keine individuellen Kosten für das Fahrzeug ermittelt werden, sondern liegt für wesentliche Teile (z. B. Haftpflicht, Kfz-Steuer, GEZ) ein betriebsinterner Kostenverrechnungssatz bzw. ein fiktiver Kostenansatz zugrunde, wird das Erfordernis des lückenlosen Kostennachweises nicht erfüllt. So das Finanzgericht (FG) München. |

     

    Die Folge: Der Privatanteil für die Kfz-Nutzung ist nach der 1-Prozent-Regelung zu ermitteln und nicht nach der Fahrtenbuchmethode. Das Argument des Steuerpflichtigen, dass es aufgrund der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglich sei, für jeden einzelnen Firmenwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen, zog nicht (FG München, Urteil vom 29.01.2018, Az. 7 K 3118/16, Abruf-Nr. 202811).

    Quelle: ID 45518645