· Fachbeitrag · Lohnabrechnung
Arbeitslohnspende für vom Krieg in der Ukraine Betroffene
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Details bei der Entgeltabrechnung für Arbeitslohnspenden zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen geregelt. Demnach fällt für den gespendeten Betrag keine Lohnsteuer an, allerdings sind Sozialabgaben zu zahlen (BMF, Schreiben vom 17.03.2022, Az. IV C 4 - S 2223/19/10003 :013, Abruf-Nr. 228132 ). |
Verzichten Arbeitnehmer auf Teile des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens, damit der Arbeitgeber den Betrag
- a) zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung an vom Ukraine-Krieg geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens (oder von mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG) oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
- b) auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung überweist,
werden diese Lohnteile nicht als Arbeitslohn versteuert. Dazu muss der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dies dokumentieren. Er muss diese Lohnteile im Lohnkonto aufzeichnen oder eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über den Lohnverzicht zu den Akten nehmen. In der Lohnsteuerbescheinigung ist der steuerfreie Lohn nicht auszuweisen. Der Arbeitnehmer kann die Arbeitslohnspende nicht als Sonderausgabe abziehen. In der Sozialversicherung bleibt der einbehaltene Arbeitslohn sozialversicherungsrechtliches Entgelt. Der Arbeitgeber muss also trotz der Arbeitslohnspende die Sozialabgaben aus dem gesamten Arbeitsentgelt berechnen.