· Praxis-Pkw
Elektronisches Fahrtenbuch nur zeitnah und änderungssicher
| Ein mithilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch genügt den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden (FG Münster, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 K 46/17 E, G, IWW-Abruf-Nr. 215736 ). |
Im konkreten Fall hielt es das FG daher für unzureichend, dass der Steuerzahler die elektronischen Aufzeichnungen gesammelt nur an einzelnen Tagen vorgenommen hatte. Unerheblich sei auch, dass er seine Fahrten stets zeitnah handschriftlich notiert und daraus die elektronischen Aufzeichnungen angefertigt hatte. Denn ein Fahrtenbuch könne nie aus der Gesamtschau mehrerer Unterlagen zusammengesetzt werden.
Weiterführender Hinweis
- „So hält Ihr elektronisches Fahrtenbuch jeder Betriebsprüfung Stand“ (PP 09/2019, Seite 19)