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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherungspflicht

    Selbstständig tätige Yogalehrerin ist rentenversicherungspflichtig

    | Selbstständig tätige Lehrerinnen und Lehrer sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yogakursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht unter die Rentenversicherungspflicht fällt. Die Klage einer selbstständigen Yogalehrerin blieb daher ohne Erfolg (Landessozialgericht [LSG] Hessen, Urteil vom 28.03.2023, Az. L 2 R 214/22). |

     

    Die Klägerin verdiente zunächst 200 Euro pro Monat, indem sie Yogakurse an Volkshochschulen gab. Nach ihrer Scheidung weitete sie ihre selbstständige Tätigkeit aus und war nicht mehr geringfügig beschäftigt. Die Deutsche Rentenversicherung stellte die Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Beiträgen. Wie auch die Vorinstanz bestätigte das LSG Hessen die Rentenversicherungspflicht. Begründung: Als Yogakursleiterin vermittle die Klägerin den Kursteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig. Eine bloße Beratungstätigkeit liege jedoch nicht vor. Die Tätigkeit als Yogakursleiterin umfasse in erster Linie die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und damit die Wissensvermittlung und keine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung.

     

    Weiterführender Hinweis

    • BFH stellt klar: Privater Schwimmunterricht auch für Kleinkinder ab drei Jahren steuerpflichtig (PP 10/2022, Seite 20)
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 2 | ID 49602038