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  • · Nachricht · Steuerfahndung

    Internethandelsplattformen wie ebay und Amazon müssen dem Finanzamt Auskünfte über Nutzer erteilen

    | Finanzämter haben einen Anspruch darauf, dass ihnen die Nutzerdaten von Internethandelsplattformen herausgegeben werden (Finanzgericht [FG] Niedersachen, Urteil vom 30.6.2015, Az. 9 K 343/14 ). Das FG ist der Auffassung, dass ein sogenanntes „Sammelauskunftsersuchen“ nach § 93 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung rechtmäßig ist. Dem klagenden Finanzamt kam es auf die Namen, Adressen und Bankverbindungen der dort tätigen Händler und Privatpersonen an, die Umsätze über 17.500 Euro pro Jahr erzielten. Zusätzlich wurde eine Aufstellung über die einzelnen Verkäufe verlangt. |

     

    Die Entscheidung des FG Niedersachsen ist von der Finanzverwaltung sicher mit Spannung erwartet worden; denn die Anonymisierung des Internets hat es den Nutzern bisher leicht gemacht, in erheblichem Umfang Waren zu vertreiben, die steuerlichen Pflichten aber zu vernachlässigen.

     

    In Bezug auf die Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof bereits am 26. April 2012 entschieden, dass auch private eBay-Verkäufer umsatzsteuerpflichtig sein können, wenn sie „laufend“ und „in erheblichem Umfang“ Waren anbieten (Az. V R 2/11). Im Streitfall hatte ein Ehepaar u.a. Schmuck und Kunstgewerbe verkauft und so pro Jahr einen Umsatz zwischen 21.000 und 35.000 Euro erzielt. Bei eBay gab es an, es handele sich immer um private Verkäufe. Das Finanzamt sah dies anders und forderte 11.526 Euro Umsatzsteuer.

     

    MERKE | Es ist zu erwarten, dass systematisch Auskunftsersuchen an die Betreiber von Internethandelsplattformen gerichtet werden, um die bisherigen Steuerverkürzungen einzutreiben. Private und gewerbliche Anbieter auf entsprechenden Plattformen sollten sich der Konsequenzen bewusst sein: Steuerverkürzungen hinsichtlich der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer werden als Straftat (Steuerhinterziehung) und als Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) geahndet. Hat die Finanzverwaltung erst einmal die Daten, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.

    mitgeteilt von RA Christian Scur, ETL Medizinrecht, Berlin

    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 1 | ID 43583066