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  • · Fachbeitrag · Steuern

    FG Köln: Bioresonanztherapie nur mit vorherigem amtsärztlichem Attest steuerlich absetzbar

    | Patienten können die Kosten für eine Bioresonanztherapie in ihrer Steuererklärung nicht grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Im Einzelfall ist vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Attest notwendig (Finanzgericht [FG] Köln, Urteil vom 21.03.2018, Az. 3 K 544/17, Abruf-Nr.  205481 ). Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI B 71/18). |

     

    Der Kläger hatte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Obwohl er nachweisen konnte, dass die Therapie bei ihm anschlug und ihn dazu befähigte, ein Studium abzuschließen und als Lehrer zu arbeiten, verweigerte das Gericht den Abzug aus formalen Gründen: Da die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt sei, hätte der Kläger ein amtsärztliches Attest gebraucht, das vor Antritt der Maßnahme ausgestellt worden wäre und deren Notwendigkeit bestätigt hätte.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 2 | ID 45620790