· Nachricht · Umsatzsteuer
Kleinunternehmergrenze seit dem 01.01.2020 bei 22.000 Euro
| Wenn Sie als Physiotherapeut Leistungen erbringen, die keine Heilbehandlungen bzw. nicht ärztlich verordnet sind, müssen Sie überprüfen, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind (Prüfschema online unter iww.de/pp , Abruf-Nr. 46296733 ). Mindestens müssen Sie als Praxisinhaber zusammen mit Ihrem Steuerberater im Blick behalten, ob Sie die sog. Kleinunternehmergrenze einhalten und damit faktisch weitgehend die Umsatzsteuer vermeiden können. Diese Grenze liegt seit dem 01.01.2020 bei 22.000 Euro. |
Die Grenze, bis zu der Sie als Kleinunternehmer gelten, lag bis zum Ende des Jahres 2019 bei 17.500 Euro steuerpflichtiger Umsätze. Betroffen sind Einnahmen aus Leistungen, die nicht zum Heilmittelkatalog gehören (z. B. Massagen, Fitnesstraining; für weitere Leistungen siehe PP 04/2015, Seite 3). Maßgeblich ist für etablierte Praxen stets, ob diese Umsatzgrenze „im Vorjahr“ erreicht wurde. Für die Prüfung zu Beginn des Jahres 2020 heißt das: Haben Sie im Jahr 2019 steuerpflichtige Umsätze von über 17.500 Euro erzielt, sind aber unter 22.000 Euro geblieben, sind Sie weiterhin Kleinunternehmer. Sofern Sie in der Buchhaltung schon vorgesehen hatten, ab Januar Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auszuweisen und beim Finanzamt anzumelden, können Sie nun doch alles beim Alten lassen.
mitgeteilt von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de