· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Yogakurse sind keine Heilbehandlungen
| Yogakurse sind keine von der Umsatzsteuer befreiten Heilbehandlungen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 4.10.12, Az: XI B 46/12 ). |
Geklagt hatte eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die ihre Einnahmen aus einem Yogaschulbetrieb von der Umsatzsteuerpflicht befreit sehen wollte. Der BFH hielt die Rechtsfrage jedoch für hinreichend geklärt: Heilbehandlungen im Sinne von § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen einen therapeutischen Zweck haben. Yogakurse zählen zu den Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne von § 20 des Sozialgesetzbuchs (SGB V), haben aber keinen unmittelbaren Krankheitsbezug. Sie sollen lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Sie sind daher keine Heilbehandlungsleistungen im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG. Lesen Sie zur Umsatzsteuerpflicht auch PP Nr. 4/2012, S. 17.