· Fachbeitrag · Werbungskosten
Krankheitskosten: Bei Berufskrankheit winkt der volle Abzug der Aufwendungen
von Bernhard Köstler, Diplom-Finanzwirt, Neubiberg
| Entstehen einem Steuerzahler Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Wird ein Attest erstellt, sollte unbedingt geklärt werden, ob die Krankheitssymptome nicht vielleicht berufsbedingt sind. Dann stellen die Aufwendungen nämlich sogar - steuerlich attraktivere - Werbungskosten dar. |
Alltags- und Berufskrankheit liegen nah beieinander
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen und des Finanzgerichts (FG) Sachsen belgen, wie nah beieinander scheinbar normale Alltagserkrankungen und eine Berufskrankheit liegen. So erkannte das VG Aachen bei einer Finanzbeamtin, die durchweg am Computer arbeitet, eine chronische Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit an (Urteil vom 14.4.2011, Az: 1 K 1203/09, Abruf-Nr. 112759). Und das FG Sachsen hat Aufwendungen einer selbstständigen Geigerin für Massagen zur Behandlung ihrer Verspannungen und schmerzbedingten Fehlhaltung der Wirbelsäule als Betriebsausgaben anerkannt (Urteil vom 26.10.2010, Az: 5 K 435/06, Abruf-Nr. 112760).
Unterschied zwischen außergewöhnlicher Belastung und Werbungskosten
Das nachfolgende Beispiel zeigt, wie vorteilhaft es ist, wenn die krankheitsbedingten Kosten als Werbungskosten und nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
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Arbeitnehmerin H (ledig/keine Kinder) hat ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro (Einkünfte 55.000 Euro). Aufgrund einer Sehnenscheidenentzündung, die sie wegen der beruflichen PC-Arbeit chronisch plagt, musste sie für medizinische Maßnahmen aus eigener Tasche 1.000 Euro zahlen. Ihre Werbungskosten lagen über dem Werbungskosten-Pauschbetrag. Frau Huber hat zwei Möglichkeiten, die Ausgaben geltend zu machen:
Ergebnis: Durch den Ansatz der medizinischen Maßnahmen als Werbungskosten hat Frau H eine Steuerersparnis von 428 Euro gegenüber dem Ansatz als außergewöhnliche Belastung. |