05.03.2025 · Nachricht aus MBP · Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des BFH (21.11.24, VI R 1/23, Abruf-Nr. 246107 ; PM Nr. 5/25 vom 30.1.25) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
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03.02.2025 · Nachricht aus SSP · Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio vo-raussetzt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23, Abruf-Nr. 246107 ).
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13.03.2025 · Fachbeitrag aus AStW · § 33 EStG
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
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