03.02.2025 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
BFH: Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind nicht abzugsfähig
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. Das hat der BFH entschieden. |
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