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· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis

Analogabrechnung: Kasse will Kariesentfernung mittels Kariesmarker nicht erstatten - ist das korrekt?

| FRAGE: „Wir berechnen die Entfernung der Karies mittels Kariesmarker bisher mit der Analogziffer 2030a. Die private Krankenkasse behauptet, nach § 6 der GOZ für Zahnärzte seien nur selbstständige Leistungen gesondert berechnungsfähig und es bestünde kein Anspruch auf Erstattung. Können sie uns eine Hilfestellung geben?|

 

ANTWORT: Die PKV hat recht mit ihrer Aussage, dass nur selbstständige zahnärztliche Leistungen analog berechnet werden können. Die Tatsache, dass der Kariesdetektor nicht Bestandteil der Füllungsleistungen (GOZ-Nrn. 2050 - 2120) ist, macht jedoch klar, dass es sich um eine selbstständige Leistung handelt und deshalb zusätzlich analog auf Basis von § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden kann - ebenso wie andere im Zusammenhang mit Füllungen notwendige Leistungen wie Blutstillung, Separation oder Kofferdam). Insofern besteht auch ein Erstattungsanspruch für die Entfernung der Karies mittels Kariesmarker. Die von Ihnen berechnete Analogziffer 2030a (65 Punkte) halten wir für angemessen.

Quelle: ID 42855800