· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis
GOZ-Nr. 2030 am selben Zahn neben bmf abrechenbar?
| „Wenn bei einer Füllung mit Mehrleistung die GOZ-Nr. 2030 (Formgebungshilfe) zum Ansatz kommt, kann dann gleichzeitig am selben Zahn die Bema-Nr. 12 (bMF) - zum Beispiel für eine Blutungsstillung - abgerechnet werden?“ |
ANTWORT: Im dargestellten Beispiel wurde GOZ-Nr. 2120 mit dem Steigerungsfaktor 3,2 für die spezielle Farb-/Mehrfarbentechnik wie folgt berechnet:
Zahn | Anz. | GOZ-Nr. | Art der Leistung | Faktor | Euro |
12 | 1 | 2120 | Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschl.Mehrschichttechnik, einschl. Polieren, ggf. einschl. Verwendung von Inserts *Spezielle Farbtechnik/Mehrfarbentechnik | 3,2* | 138,59 |
12 | 1 | 2030 | Formgebungshilfe | 2,3 | 8,41 |
Die Leistungsbeschreibung der GOZ 2012 enthält bei den Nrn. 2060 (Einflächige Restauration), 2080 (Zweiflächige Restauration), 2100 (Dreiflächige Restauration) und 2120 (Mehr als dreiflächige Restauration) keine Formgebungshilfe. Diese Leistung ist daher nach Nr. 2030 im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V zusätzlich berechnungsfähig. Diese sorgfältig abgewogene Auffassung vertreten auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer.