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· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis

Ist die Verschraubung der implantatgetragenen Kronen berechnungsfähig?

| „Wir möchten bei einem Patienten eine verschraubbare Krone im Brückenverband auf ein Implantat setzen. Ist die Position 5080 dafür abrechenbar? Wenn nicht: Welche Position können wir dafür ansetzen?“ |

 

Antwort: Seit Verordnung der GOZ zum 1. Januar 2012 sind Einzelkronen auf Implantaten nach der Nr. 2200 und Kronen auf Implantaten als Brückenanker über die GOZ-Nr. 5000 berechnungsfähig. Die Berechnung der GOZ-Nrn. 2210/5010 für die Versorgung mit einer Vollkrone (Stufen- oder Hohlkehlpräparation) sind im Zusammenhang mit Implantaten explizit ausgeschlossen.Zu den Kronen nach den Nrn. 2200 bis 2220 und 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.

 

Die Abrechnungsbestimmungen zu diesen Ziffern legen eindeutig fest, dass die Verschraubung des Implantats mit der Suprakonstruktion und die Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllungsmaterial in der Gebührennummer enthalten ist. Sie haben über die Wahl des Steigerungsfaktors (1- bis 3,5-fach) oder einer Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ die Möglichkeit, für die Schwierigkeit, den Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung - zum Beispiel für einen erschwerten Zugang - eine adäquate Honorierung für Ihre Leistung zu erzielen.

Quelle: ID 42246735