· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis
Was tun, wenn ein Patient den Rechnungsbetrag eigenmächtig auf den 2,3-fachen Satz reduziert?
| Frage: „Ein Patient hat seine Privatrechnung auf den 2,3-fachen Faktor gesenkt, weil er nicht nachvollziehen kann, dass die Behandlung so schwierig und seiner Meinung nach nicht zeitaufwendig war. Wie können wir uns dagegen wehren?“ |
Antwort: Ein Patient ist nicht berechtigt, eine Liquidation eigenmächtig zu kürzen. Der Zahnarzt ist gemäß § 10 GOZ verpflichtet, dem Patienten eine verständliche Begründung zu formulieren und diese näher zu erläutern, sofern der Patient dies wünscht. Allerdings ist dieser als medizinischer Laie nicht in der Lage, beurteilen zu können, ob die Behandlung tatsächlich schwierig war und ob die Leistungen eine Anhebung des Steigerungsfaktors rechtfertigen. Für die Praxis ist es immer wichtig, dass die Gebühr der Leistung im Sinne des § 5 GOZ unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen bestimmt wurde (wobei hier das Ermessen allein der Behandler bestimmt!). Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls begründet sein.
Wir empfehlen, bereits während der Behandlung die Patienten auf Schwierigkeiten hinzuweisen, damit es später keine Überraschungen gibt. Im speziellen Fall sollten Sie die Begründung näher erläutern und den Patienten somit überzeugen, dass die Behandlung nicht mit dem normalen Steigerungsfaktor abgegolten ist. Hierzu erklären Sie ihm die Leistung, die mit der Gebühr abgegolten ist, und zeigen ihm die Punkte auf, in denen die Behandlung von der Gebühr abweicht und somit den höheren Steigerungsfaktor rechtfertigt.