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· Fachbeitrag · Abrechnungsprobleme lösen

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 31

von Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Bielefeld

| Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. In dieser Ausgabe geben wir Ihnen unter anderem Antworten auf Ihre Fragen zu Festzuschüssen bei der Erneuerung von Suprakonstruktionen sowie zur Abrechnung des Austauschs einer Geschiebehülse. |

Kleberetainer für die UK-Front

Frage: „Wie kann ich einen einfachen Kleberetainer - zum Beispiel in der UK-Front - zur Stabilisierung eines gelockerten Zahns berechnen?“

 

Antwort: Die Bundeszahnärztekammer schlägt die GOÄ-Nr. 2698 zuzüglich Materialkosten vor. Denkbar ist auch eine Berechnung nach den GOZ-Nrn. 7070 und 2197 je Interdentalraum.

Erneuerung von Suprakonstruktionen

Frage: „Wir haben immer wieder Probleme mit den Festzuschüssen bei der Erneuerung von Suprakonstruktionen. Welche Festzuschüsse sind im folgenden Fall anzusetzen?“ 

 

  • Befund

T

SKM

SKM

SKM

T

R

E

E

H

H

E

E

E

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B

f

sw

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B

f

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b

sw

sw

k

k

sw

f

B

R

R

T

SKM

BM

SKM

SKM

SKM

T

 

 

Antwort:

 

Oberkiefer: Bei einer nicht identischen Erneuerung - hier wegen der Extraktion des Zahns 26 - kommt es zu einer Befundveränderung. In diesem Fall ist die Versorgung für den Oberkiefer als Erstversorgung einzustufen. Vorhandene Implantate und „sw“ zählen wie „f“ (= fehlende Zähne). Somit erhält der Patient den Festzuschuss 3.1 für die Versorgung. Außerdem können die folgenden GOZ-Ziffern abgerechnet werden: 3 x 2200, 3 x 2270 und 5170.

 

Unterkiefer:Grundsätzlich sind identische Erneuerungen (ohne Befundveränderung) einer rein implantatgetragenen Versorgung in die Festzuschuss-gruppe 7 einzuordnen. Dabei sind die Ausfüllhinweise der KZBV zu beachten, die für die Festzuschussgruppen 7 und 6 keinen Eintrag in der Spalte „Regelversorgung“ vorsehen. Ausnahmeregelung: Festzuschüsse 7.1 (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) und 7.5 in Verbindung mit 7.6 bei einem atrophierten zahnlosen Kiefer. Hier ist jeweils die Regelversorgung einzutragen. Für den Unterkiefer erhält der Patient die Festzuschüsse: 4 x 7.2 und 1.3. Außerdem können die GOZ-Nrn. 2 x 2200, 2 x 2270, 2 x 5000, 2 x 5120, 5140, 5070 und 5170 abgerechnet werden.

 

  • Beispiel

T

SKM

SKM

T

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SKV

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sw

sw

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BM

SKM

T

 

 

Für die Brücke 34 bis 36 erhält der Patient die Festzuschüsse 3 x 7.2 und 2.7. Es sind die GOZ-Nrn. 2 x 5000, 5070, 2 x 5120, 5140 und 5170 berechnungsfähig. Für den Zahn 23 - die Regelversorgung ist wegen der zahnbegrenzten Einzelzahnlücke einzutragen - erhält er die Festzuschüsse 7.1 und 1.3 und für den Zahn 26 den Festzuschuss 7.2. Berechnungsfähig sind die GOZ-Nrn. 2 x 2200, 2 x 2270 und 5170.

Austausch einer Geschiebehülse

Frage: „Wie berechne ich den Austausch einer Geschiebehülse?“

 

Antwort: Eine Geschiebehülse ist ein Konfektionsteil. Der Austausch wird nach den GOZ-Nrn. 5090 und 5250 berechnet. Von der Krankenkasse wird der Festzuschuss 6.1 gewährt.

Stützstiftregistrat bei Interimsprothesen

Frage: „Kann ich bei Interimsprothesen ein Stützstiftregistrat berechnen?“

 

Antwort: Das würde das Wirtschaftlichkeitsgebot übersteigen. Ein Stützstiftregistrat zur Feststellung der Zentrallage ist nur bei endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig. Hier müssten Sie mit dem Patienten eine Privatvereinbarung treffen.

Kürzel in der Therapie-Planung

Frage: „Ich habe einen Kassenpatienten. Muss ich, wenn wir Zirkon-Kronen und Brücken machen, das Kürzel „VK“ in die Therapie-Planung eintragen?“

 

Antwort: Nein, das Kürzel „M“ ist in die Therapie-Planung einzutragen. Wenn der Zahn „ww“ oder „ur“ ist, gehören die Kürzel „K“ oder „KV“ - je nach Verblendungs-Richtlinie - in die Regelversorgung.

Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 19 | ID 42229701