Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Abrechnungsprobleme lösen

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 34

von Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Bielefeld

| Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. In dieser Ausgabe geben wir Ihnen unter anderem Antworten auf Ihre Fragen zur Abrechnung einer Anti-Schnarchschiene und der Entfernung eines Implantats sowie zur Berechnung von Knochenersatzmaterial bei einer Parodontitisbehandlung. |

Entfernung eines Implantats

Frage: „Wie berechne ich die Entfernung eines Implantats?“

 

Antwort: Hierfür ist die GOZ-Nr. 3000 abzurechnen. Beim gesetzlich versicherten Patienten ist dies keine Kassenleistung, sondern hier kann nach einer vorherigen Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z/§ 7 Abs. 7 EKV-Z ebenfalls die GOZ-Nr. 3000 berechnet werden. Gleiches gilt für die Entfernung eines Implantats mittels Osteotomie (GOZ-Nr. 3030).

Ansatz von Festzuschüssen

Frage: „Welche Festzuschüsse erhält der Patient bei dieser Versorgung?“

 

  • Befund

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

f

ww

f

f

ww

ur

f

f

f

f

f

B

R

E

E

K

E

E

TV

TV

E

E

E

E

E

R

T

KM

BM

BM

KM

KM

SKM

SKM

SKM

T

 

Antwort: Der Patient erhält für den Unterkiefer die Festzuschüsse 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7 und 1.1. Die Versorgung ist andersartig.

Erstellung von Kostenvoranschlägen

Frage: „Eine private Krankenzusatzversicherung schreibt unserem gesetzlich versicherten Patienten, dass er laut GOZ Anspruch auf einen detaillierten Kostenvoranschlag seitens der Zahnarztpraxis hat. Wie gehe ich damit um?“

 

Antwort: Sie sind laut § 9 Abs. 2 GOZ verpflichtet, gesetzlich versicherten Patienten bei voraussichtlichen Laborkosten von über 1.000 Euro bei gleich- und andersartigen Versorgungen einen Kostenvoranschlag anzubieten. Dokumentieren Sie dies in der Karteikarte oder im PC.

 

PRAXISHINWEIS |  Bei Patienten mit einer Zahnzusatzversicherung ist es empfehlenswert, dem Kostenvoranschlag einen Kostenvoranschlag über die Laborkosten beizufügen. Damit ersparen Sie sich Rückfragen.

 

Berechnung einer Anti-Schnarchschiene

Frage: „Leider kann ich mir unter einer Anti-Schnarchschiene gar nichts vorstellen. Wie erfolgt die Berechnung?“

 

Antwort: Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine medizinische Notwendigkeit t- zum Beispiel eine im Schlaflabor festgestellte Schlafapnoe - vorliegt oder nicht. Bei medizinischer Notwendigkeit ist eine analoge Berechnung korrekt. Die Verlangensleistung bei nicht medizinischer Notwendigkeit müssen Sie mit dem Patienten gemäß § 2 Abs. 3 GOZ vereinbaren. Das gilt auch für den gesetzlich versicherten Patienten. Hier müssen Sie vor Beginn der Behandlung noch zusätzlich eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z treffen. Das Schnarchtherapiegerät besteht aus je einer Schiene für den Oberkiefer und für den Unterkiefer. Zwei bewegliche Verbindungen zwischen den Schienen verhindern das Zurück- und Absinken des Unterkiefers und somit das Schnarchen.

Abrechnung und Ansatz von Festzuschüssen

Frage: „Was kann ich berechnen und welche Festzuschüsse erhält unsere 
Patientin? Die Unterkiefer-Versorgung wird unterfüttert. Die Zähne 43, 44, 33 und 34 erhalten neue Verblendungen und die Zähne 45, 46, 47, 35, 36 und 37 werden neu aufgestellt.“

 

Antwort: Der Patient erhält folgende Festzuschüsse: zur Unterfütterung den FZ 6.6, zur Wiederherstellung der Prothese ohne Befundveränderung den FZ 6.2 und zur Verblendungsreparatur 4 x FZ 6.9. Berechnen können Sie die Bema-Nr. 100d (die Bema-Nr. 100b ist nicht zusätzlich berechnungsfähig) und 4 x Bema-Nr. 24b zuzüglich Material- und Laborkosten.

Verschluss einer Via falsa

Frage: „Kann ich zu einer analogen Abrechnung eines Verschlusses einer Via falsa (zum Beispiel GOZ-Nr. 3120a) den OP-Mikroskop-Zuschlag nach GOZ-Nr. 0110 dazu berechnen?“

 

Antwort: Nein, die Nr. 0110 ist eine Zuschlagsposition zu ganz bestimmten Postionen aus der GOZ. Kalkulieren Sie den Zuschlag in Ihre analoge Berechnung ein und suchen Sie sich eine andere höherwertige Position als die Nr. 3120a, um betriebswirtschaftlich und rein rechnerisch auf das Ergebnis der GOZ-Nrn. 3120a zuzüglich 0110 in einer frei gewählten analogen Position zu kommen.

Knochenersatzmaterial bei Parodontitisbehandlung

Frage: „Wir möchten bei einem Kassenpatienten Knochenersatzmaterial bei der Parodontitisbehandlung einbringen. Wie berechne ich dies?“

 

Antwort: Sie dürfen mit dem Kassenpatienten eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z/§ 7 Abs. 7 EKV-Z treffen und die GOZ-Nr. 4110 und/oder 4138 zur P202-P203 zusätzlich vereinbaren. Beachten Sie das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 19 | ID 42263017