· Fachbeitrag · Abrechnungsprobleme lösen
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 34
von Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Bielefeld
| Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. In dieser Ausgabe geben wir Ihnen unter anderem Antworten auf Ihre Fragen zur Abrechnung einer Anti-Schnarchschiene und der Entfernung eines Implantats sowie zur Berechnung von Knochenersatzmaterial bei einer Parodontitisbehandlung. |
Entfernung eines Implantats
Frage: „Wie berechne ich die Entfernung eines Implantats?“
Antwort: Hierfür ist die GOZ-Nr. 3000 abzurechnen. Beim gesetzlich versicherten Patienten ist dies keine Kassenleistung, sondern hier kann nach einer vorherigen Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z/§ 7 Abs. 7 EKV-Z ebenfalls die GOZ-Nr. 3000 berechnet werden. Gleiches gilt für die Entfernung eines Implantats mittels Osteotomie (GOZ-Nr. 3030).
Ansatz von Festzuschüssen
Frage: „Welche Festzuschüsse erhält der Patient bei dieser Versorgung?“
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48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | ||||||||
B | f | f | ww | f | f | ww | ur | f | f | f | f | f | B | ||||||||||
R | E | E | K | E | E | TV | TV | E | E | E | E | E | R | ||||||||||
T | KM | BM | BM | KM | KM | SKM | SKM | SKM | T |
Antwort: Der Patient erhält für den Unterkiefer die Festzuschüsse 3.1, 2 x 3.2, 2 x 4.7 und 1.1. Die Versorgung ist andersartig.
Erstellung von Kostenvoranschlägen
Frage: „Eine private Krankenzusatzversicherung schreibt unserem gesetzlich versicherten Patienten, dass er laut GOZ Anspruch auf einen detaillierten Kostenvoranschlag seitens der Zahnarztpraxis hat. Wie gehe ich damit um?“
Antwort: Sie sind laut § 9 Abs. 2 GOZ verpflichtet, gesetzlich versicherten Patienten bei voraussichtlichen Laborkosten von über 1.000 Euro bei gleich- und andersartigen Versorgungen einen Kostenvoranschlag anzubieten. Dokumentieren Sie dies in der Karteikarte oder im PC.
PRAXISHINWEIS | Bei Patienten mit einer Zahnzusatzversicherung ist es empfehlenswert, dem Kostenvoranschlag einen Kostenvoranschlag über die Laborkosten beizufügen. Damit ersparen Sie sich Rückfragen. |
Berechnung einer Anti-Schnarchschiene
Frage: „Leider kann ich mir unter einer Anti-Schnarchschiene gar nichts vorstellen. Wie erfolgt die Berechnung?“
Antwort: Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine medizinische Notwendigkeit t- zum Beispiel eine im Schlaflabor festgestellte Schlafapnoe - vorliegt oder nicht. Bei medizinischer Notwendigkeit ist eine analoge Berechnung korrekt. Die Verlangensleistung bei nicht medizinischer Notwendigkeit müssen Sie mit dem Patienten gemäß § 2 Abs. 3 GOZ vereinbaren. Das gilt auch für den gesetzlich versicherten Patienten. Hier müssen Sie vor Beginn der Behandlung noch zusätzlich eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z treffen. Das Schnarchtherapiegerät besteht aus je einer Schiene für den Oberkiefer und für den Unterkiefer. Zwei bewegliche Verbindungen zwischen den Schienen verhindern das Zurück- und Absinken des Unterkiefers und somit das Schnarchen.
Abrechnung und Ansatz von Festzuschüssen
Frage: „Was kann ich berechnen und welche Festzuschüsse erhält unsere Patientin? Die Unterkiefer-Versorgung wird unterfüttert. Die Zähne 43, 44, 33 und 34 erhalten neue Verblendungen und die Zähne 45, 46, 47, 35, 36 und 37 werden neu aufgestellt.“
Antwort: Der Patient erhält folgende Festzuschüsse: zur Unterfütterung den FZ 6.6, zur Wiederherstellung der Prothese ohne Befundveränderung den FZ 6.2 und zur Verblendungsreparatur 4 x FZ 6.9. Berechnen können Sie die Bema-Nr. 100d (die Bema-Nr. 100b ist nicht zusätzlich berechnungsfähig) und 4 x Bema-Nr. 24b zuzüglich Material- und Laborkosten.
Verschluss einer Via falsa
Frage: „Kann ich zu einer analogen Abrechnung eines Verschlusses einer Via falsa (zum Beispiel GOZ-Nr. 3120a) den OP-Mikroskop-Zuschlag nach GOZ-Nr. 0110 dazu berechnen?“
Antwort: Nein, die Nr. 0110 ist eine Zuschlagsposition zu ganz bestimmten Postionen aus der GOZ. Kalkulieren Sie den Zuschlag in Ihre analoge Berechnung ein und suchen Sie sich eine andere höherwertige Position als die Nr. 3120a, um betriebswirtschaftlich und rein rechnerisch auf das Ergebnis der GOZ-Nrn. 3120a zuzüglich 0110 in einer frei gewählten analogen Position zu kommen.
Knochenersatzmaterial bei Parodontitisbehandlung
Frage: „Wir möchten bei einem Kassenpatienten Knochenersatzmaterial bei der Parodontitisbehandlung einbringen. Wie berechne ich dies?“
Antwort: Sie dürfen mit dem Kassenpatienten eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z/§ 7 Abs. 7 EKV-Z treffen und die GOZ-Nr. 4110 und/oder 4138 zur P202-P203 zusätzlich vereinbaren. Beachten Sie das Wirtschaftlichkeitsgebot.