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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

Kein Erstattungsanspruch, weil der Zahnersatz nicht sechs Monate nach Bewilligung des HKP eingegliedert wurde

|Das Bundessozialgericht hat am 7. Mai 2013 (Az. B 1 KR 5/12 R) das folgende Urteil zu einer zahnärztlichen Behandlung gefällt. |

Der Fall 

Ein 1999 geborenes Kind litt unter einer genetisch bedingten Zahnschmelzbildungsstörung, die die Widerstandsfähigkeit des Zahns erheblich reduziert. Der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes stufte 10 Zähne im Oberkiefer und 6 Zähne im Unterkiefer als erhaltungswürdig ein. Er sah einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz für 10.500 Euro vor. Die Krankenkasse genehmigte den Heil- und Kostenplan und gewährte unter Berücksichtigung eines 30-prozentigen Bonus einen Festzuschuss von etwa 3.100 Euro. Der behandelnde Zahnarzt versorgte dann jedoch 12 Zähne mit Zahnersatz und stellte nach Abzug des Festzuschusses von 2.279 Euro dem Vater weitere 3.800 Euro in Rechnung, die dieser beglich.

Das Urteil

Die Genehmigung des Heil- und Kostenplans entfiel hinsichtlich des nicht realisierten und bezahlten Teils, weil dieser Teil des Zahnersatzes nicht in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wurde. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Außerdem waren in diesem Fall auch nicht die Voraussetzungen für die Härtefallregelung erfüllt.

Quelle: ID 39876100