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· Fachbeitrag · Delegation

Durch Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis erbrachte Leistungen: So rechnen Sie korrekt ab!

von Isabel Baumann, www.praxiskonzept-baumann.de

| Die Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) übermittelt Befunde an einen Patienten oder stellt ein Wiederholungsrezept aus. Dann stellt sich die Frage: Was darf man berechnen und was ist bei der Abrechnung zu beachten? |

Wann ist die GOÄ-Nr. 2 berechnungsfähig?

In der GOÄ-Nr. 2 sind alltägliche Routinearbeiten aufgeführt, die häufig im Praxisalltag vorkommen. Dabei wird unter zahnärztlicher Überwachung eine Leistung an die ZFA delegiert. Die Nr. Ä 2 ist eine Gebühr aus dem Abschnitt B I der GOÄ, der für Zahnärzte geöffnet ist. Um korrekt abzurechnen, sind die entsprechenden Bestimmungen genau zu beachten.

 

GOÄ-Nr.
Leistung
1,8-fach
2,5-fach

2

Ausstellen von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei Inanspruchnahme des Arztes

3,15 Euro

4,38 Euro