· Fachbeitrag · Delegation
Durch Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis erbrachte Leistungen: So rechnen Sie korrekt ab!
von Isabel Baumann, www.praxiskonzept-baumann.de
| Die Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) übermittelt Befunde an einen Patienten oder stellt ein Wiederholungsrezept aus. Dann stellt sich die Frage: Was darf man berechnen und was ist bei der Abrechnung zu beachten? |
Wann ist die GOÄ-Nr. 2 berechnungsfähig?
In der GOÄ-Nr. 2 sind alltägliche Routinearbeiten aufgeführt, die häufig im Praxisalltag vorkommen. Dabei wird unter zahnärztlicher Überwachung eine Leistung an die ZFA delegiert. Die Nr. Ä 2 ist eine Gebühr aus dem Abschnitt B I der GOÄ, der für Zahnärzte geöffnet ist. Um korrekt abzurechnen, sind die entsprechenden Bestimmungen genau zu beachten.
GOÄ-Nr. | Leistung | 1,8-fach | 2,5-fach |
2 | Ausstellen von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei Inanspruchnahme des Arztes | 3,15 Euro | 4,38 Euro |
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