· Fachbeitrag · Privatliquidation
Ä2 für Terminabsprache ‒ geht das?
| FRAGE: „ Ich habe gehört, dass ich als zahnmedizinische Verwaltungsassistentin die Ä2 für eine Terminabsprache mit dem Privatpatienten berechnen kann. Ist das richtig?“ |
Antwort: Nein, das ist nicht korrekt ‒ Terminabsprachen durch eine nicht ärztliche Mitarbeiterin gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nr. Ä2 und sind auch sonst nicht berechnungsfähig. Als „Sprechleistung“ fällt unter die Nr. Ä2 lediglich die Übermittlung von ärztlichen Anordnungen (Verhaltensregeln nach Extraktion) ‒ auch fernmündlich. Weiterhin ist die Nr. Ä2 für folgende Leistungen berechnungsfähig, die eine Mitarbeiterin erbracht hat:
- Ausstellen eines Wiederholungsrezepts,
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