· Nachricht · Kassenabrechnung
Budgetfreiheit für Besuchsleistungen nach BEMA-Nrn. 171, 172, 154, 155 und 182 sowie damit zusammenhängenden Leistungen
| Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hatte bereits im Februar 2014 eine rechtliche Ausarbeitung vorgelegt, wonach Besuchsgebühren nach den BEMA-Nrn. 171a und b und damit im Zusammenhang erbrachte Leistungen budgetfrei sein müssen. In einem weiteren Rundschreiben an die KZVen vom 24. März 2014 kommt sie aktuell auch für die neuen Leistungen nach den Nrn. 172, 154, 155 und 182, die im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b SGB V erbracht und abgerechnet werden, zu demselben Ergebnis. |
Unter Verweis auf Regelungen im SGB V stellt die KZBV fest, dass Ausgabensteigerungen für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g SGB V) aufgrund der Anforderung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f SGB V oder der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 SGB V erbracht werden, nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität verletzen. Damit könnten diese auch keine Kürzung der Gesamtvergütung begründen. Das muss laut der KZBV von den Gesamtvertragspartnern bei ihren Vereinbarungen zur Gesamtvergütung durch entsprechend klarstellende Bestimmungen berücksichtigt werden.