· Nachricht · Kostenerstattung
Anspruch auf Versorgung mit Goldinlays
| Eine GKV-Patientin beantragte bei ihrer Krankenkasse gemäß Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes die Versorgung mit Goldinlays, weil sie auf plastisches Füllungsmaterial allergisch reagiert. Dies wurde durch einen Dermatologen bestätigt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch unter Hinweis auf die Behandlungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschussesab. Nach fruchtlosem Vorverfahren klagte die Patientin erfolgreich gegen den ablehnenden Bescheid ihrer Krankenkasse. |
Das Sächsische Landessozialgericht hat am 25. Januar 2012 (Az: L KR 87/10; Abruf-Nr. 120991) entschieden, dass die Behandlungs-Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung gegen höherrangiges Recht verstößt, sofern ein Allergiker von der Versorgung mit Zahnfüllungen faktisch ausgeschlossen würde.